Rz. 18

Gemäß § 91a Abs. 4 FGO gelten § 91a Abs. 1 und 3 FGO entsprechend für Erörterungstermine. Damit kann der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter[1] auch die Durchführung eines Erörterungstermins per Videokonferenz unanfechtbar beschließen. Zwar wird § 91a Abs. 2 FGO in § 91a Abs. 4 FGO nicht erwähnt. Dies steht aber einer Zeugen- bzw. Sachverständigenvernehmung im Rahmen eines Erörterungstermins nicht entgegen. Denn in diesem Rahmen kann der Vorsitzende oder Berichterstatter als beauftragter Richter (nach Beschluss des Senates, § 81 Abs. 2 FGO) oder nach § 79 Abs. 3 FGO Zeugen oder Sachverständige vernehmen[2]. Damit kann – dem Sinn und Zweck des § 91a FGO entsprechend – gleichfalls ein Beschleunigungseffekt erreicht werden. Gleiches gilt für den Erörterungstermin eines Einzelrichters i. S. d. § 6 FGO.

[2] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge