Rz. 58

Nach § 394 ZPO sind die Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später anzuhörenden Zeugen zu vernehmen und können einander gegenübergestellt werden. Gewöhnlich werden die Zeugen gebeten, außerhalb des Gerichtssaals auf ihren Aufruf zu warten, um eine möglichst unvoreingenommene Aussage zu erhalten. § 394 ZPO verbietet jedoch nicht die Anwesenheit von Ze ugen vor dem Beginn der Vernehmung des Ersten von ihnen. § 243 Abs. 2 StPO, demzufolge die Zeugen unmittelbar nach der Feststellung ihres Erscheinens durch den Vorsitzenden den Sitzungssaal verlassen, findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Entsprechung. Im Übrigen ist das Gebot der Einzelvernehmung in § 394 ZPO nur eine Ordnungsvorschrift; eine Verletzung kann eine Revision nicht begründen[1]. Die Weigerung des Zeugen, außerhalb zu warten, kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

Die Zeugen sind zur Wahrheit zu ermahnen[2] und im Einzelnen zur Person zu vernehmen[3]. Danach sind sie zur Sache zu befragen, wobei jedes Mitglied des Gerichts fragen kann[4].

Einzelfragen durch den Vorsitzenden, die Beisitzer und die Beteiligten[5] sollen erst gestellt werden, wenn der Zeuge im Zusammenhang[6] den Sachverhalt geschildert hat, um dem Gericht einen möglichst unmittelbaren und (durch eventuelle Suggestivfragen) unbeeinflussten Eindruck zu vermitteln.

 

Rz. 59

§ 397 ZPO regelt das Fragerecht der Beteiligten an die Zeugen. Wegen des weitergehenden § 83 FGO ist § 397 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren ohne Bedeutung.

 

Rz. 60

Gemäß § 398 ZPO ist eine wiederholte und auch nachträgliche Vernehmung desselben Zeugen möglich. Hierüber entscheidet das Prozessgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen[7].

 

Rz. 61

Eine wiederholte Vernehmung i. S. v. § 398 ZPO kommt nur in Betracht, wenn der Zeuge noch einmal wegen des gleichen Beweisthemas befragt werden soll, nicht dagegen, wenn der gleiche Zeuge in einem anderen Termin über ein neues Beweisthema befragt wird. Hier ist bei der Ermessensausübung Zurückhaltung geboten. Die Pflicht zur Zeugenaussage (Zeugniszwang) darf nicht missbraucht werden. Am häufigsten dürfte eine erneute Vernehmung in Betracht kommen, wenn bei der ersten Vernehmung Formfehler begangen wurden oder nach der Aussage eines späteren Zeugen Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines vorher vernommenen und zunächst für glaubwürdig gehaltenen Zeugen auftreten. Eine wiederholte Vernehmung ist einzelfallabhängig durchzuführen[8].

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