Rz. 72

Da der gerichtliche AdV-Beschluss nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwächst, kann er vom FG, das den AdV-Beschluss erlassen hat, geändert oder aufgehoben werden.[1]

 

Rz. 72a

Die Korrektur liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.[2]

 

Rz. 72b

Das Gericht muss jedoch nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO eine Korrektur vornehmen, wenn einer der Beteiligten einen hiernach zulässigen und begründeten Antrag auf Aufhebung oder Änderung stellt. Nach § 69 Abs. 6 S. 1 FGO kann somit das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 S. 3 FGO jederzeit von Amts wegen ändern oder aufheben.[3]

 

Rz. 72c

Jeder Beteiligte kann zudem nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Solche Umstände können Tatsachen und Beweismittel sein, welche erst nach Ablehnung der AdV entstanden oder bekannt geworden sind.[4] Gleiches gilt, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage inzwischen höchstrichterlich (anders) entschieden worden ist oder inzwischen ein die entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffender Vorlagebeschluss ergangen ist.[5] Es genügt aber nicht der erneute bzw. ausführlichere Vortrag von im vorherigen Antragsverfahren vorgebrachten Umständen.[6]

 

Rz. 72d

Hat ein Gericht AdV für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährt, fehlt einem auf § 69 Abs. 6 S. 2 FGO gestützten Antrag der Finanzbehörde auf Aufhebung der AdV das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Einspruch entscheidungsreif ist und die Finanzbehörde die AdV auch ohne Anrufung des Gerichts schneller und einfacher durch Erlass der Einspruchsentscheidung beenden könnte.[7]

 

Rz. 72e

Da Entscheidungen im AdV-Verfahren nur nach Aktenlage sowie den präsenten Beweismitteln ergehen, kann die Benennung eines Zeugen nicht zur Zulässigkeit des Antrags führen.[8]

 

Rz. 72f

Eine Abänderung des ursprünglichen Beschlusses von Amts wegen nach § 69 Abs. 6 S. 1 FGO erfordert erhebliche Gründe.[9] Diese liegen nur vor, wenn Verfahrensgrundrechte des Antragstellers verletzt worden sind.[10]

 

Rz. 72g

Die Korrekturbefugnis besteht für das Gericht nur solange, wie es über einen AdV-Antrag in dieser Sache, dessen Wiederholung oder Änderungsantrag grundsätzlich entscheidungsbefugt wäre, also nur solange die Hauptsache noch bei ihm anhängig ist.[11] Ansonsten wird auf Rz. 48 verwiesen.

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