Rz. 11

Die Zustellung ist gem. § 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 166 Abs. 2 ZPO die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der im 1. Buch, Abschn. 3, Teil 2 ZPO bestimmten Form. Sie geschieht von Amts wegen[1] und unterliegt daher nach der Verweisung des § 53 Abs. 2 FGO den Vorschriften der ZPO für die Zustellungen von Amts wegen[2], nicht dagegen den Regelungen für die Zustellung auf Betreiben der Parteien[3]. Für die Zustellung von Amts wegen sieht die ZPO eine ganze Reihe von Möglichkeiten vor. Aus den für den einzelnen Fall in Betracht kommenden Alternativen ist die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit auszuwählen[4].

 

Rz. 12

Zugestellt wird nach § 166 ZPO ein Schriftstück. Dieses ist regelmäßig nicht die Urschrift, sondern eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift. Dies ist die übliche Form. Das zuzustellende Schriftstück (hier Beschluss des FG) bedarf daher keiner persönlichen Unterschrift der mitwirkenden Richter[5].

 

Rz. 13

Eine Rückwirkung der Zustellung entsprechend § 167 ZPO ist im finanzgerichtlichen Verfahren in den Fällen des § 53 Abs. 1 allerdings nicht denkbar[6].

[4] s. Rz. 14.
[6] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 53 FGO Rz. 9.

2.2.1 Zuständigkeit der Geschäftsstelle

 

Rz. 14

Über die Art und Weise der Zustellung entscheidet nach § 168 ZPO die Geschäftsstelle, d. h. der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, wenn nicht eine bindende richterliche Anordnung nach § 162 Abs. 2 ZPO zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder einer anderen Behörde gegeben ist. Dabei folgen die Fälle der Zustellung aus § 168 Abs. 1 ZPO bzw. den besonderen Zustellungsanordnungen der FGO (vgl. Rz. 7, 8). Für jede Zustellung muss der Weg gegangen werden, der bei voller Erfüllung des Zwecks der Zustellung am einfachsten und kostengünstigsten ist.

 

Rz. 15

Ist der Zustellungszeitpunkt für einen Beteiligten von Bedeutung[1], so kann er selbst die Zustellung nicht nachweisen, da er keine Zustellungsurkunde besitzt. Benötigt er eine Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke, so ist die Geschäftsstelle nach § 169 ZPO für diese wie für die auf Antrag zu erteilende Bescheinigung zuständig.

[1] z. B. im Rahmen der Vollstreckung oder in einem Verfahren über eine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO.

2.2.2 Zustellungsadressat

 

Rz. 16

Zustellungsadressaten sind grundsätzlich die Beteiligten am Verfahren selbst[1]. Bei fehlender Prozessfähigkeit des eigentlichen Verfahrensbeteiligten, bei Tätigkeit von gesetzlichen Vertretern und Bevollmächtigten, Vermögensverwaltern und Verfügungsberechtigten i. S. d. §§ 34, 35 AO können anstelle der eigentlichen Verfahrensbeteiligten andere Personen Zustellungsadressaten sein[2]. Zustellungsadressat kann auch der Insolvenzverwalter sein. Wird allerdings ein an den Insolvenzschuldner als Beteiligten selbst zuzustellendes Schriftstück wegen der gegen ihn angeordneten Postsperre nicht ihm, sondern stattdessen dem Insolvenzverwalter zugestellt, so ist diese Zustellung unwirksam. Die Zustellung wird entgegen § 189 ZPO auch nicht durch einen tatsächlichen Zugang an den Beteiligten geheilt, wenn es um eine Ladungsfrist geht[3]. Die ZPO sieht für die einzelnen Gruppen solcher mit dem Beteiligten nicht übereinstimmenden Adressaten unterschiedliche Zustellungsregeln vor, die nach der Verweisung des § 53 Abs. 2 FGO auf die ZPO auch für das finanzgerichtliche Verfahren gelten. Für das Rechtsmittelverfahren sehen §§ 122 Abs. 1 FGO (Beteiligter am Revisionsverfahren) und § 128 Abs. 1 FGO (Beteiligter am Beschwerdeverfahren) zusätzlich Beteiligte vor.

2.2.2.1 Gesetzliche Vertreter

 

Rz. 17

Nach § 170 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Zustellung für nicht prozessfähige Personen an ihre gesetzlichen Vertreter zu bewirken. Die Zustellung an eine nicht prozessfähige Person ist unwirksam[1].

 

Rz. 18

Die wirksame Entgegennahme von Zustellungen setzt unbeschränkte Geschäftsfähigkeit voraus. Diese richtet sich nach dem Zivilrecht, insbesondere nach dem BGB. Soweit ein Minderjähriger zur Führung bestimmter Geschäfte ermächtigt ist[2], ist er ebenfalls unbeschränkt prozessfähig. Insoweit sind die Zustellungen an den Minderjährigen zu bewirken[3]. Eine Zustellung an einen nicht Geschäftsfähigen oder an einen beschränkt Geschäftsfähigen außerhalb der Ermächtigung nach §§ 112, 113 BGB ist unwirksam[4]. Dieser Mangel kann jedoch möglicherweise nach § 189 ZPO geheilt werden (s. Rz. 70).

 

Rz. 19

Ist ein nicht unbeschränkt Geschäftsfähiger, also eine nicht prozessfähige Person, der Betroffene, so ist an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen[5]. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern reicht nach § 170 Abs. 3 ZPO die Zustellung an einen von ihnen aus. Auch ohne diese Regelung galt dies sowohl im Fall der Gesamtvertretung[6] als auch für Eltern als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen[7].

 

Rz. 20

Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter. Hierunter fallen die Zustellungen an ...

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