Rz. 8

§ 121 S. 2 FGO schließt die §§ 79a, 94a FGO ausdrücklich von der Anwendung im Revisionsverfahren aus.

  • § 79a FGO ermächtigt im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter des FG-Senats, in bestimmten Fällen allein anstelle des Senats zu entscheiden. Die Vorschrift ist im Revisionsverfahren nicht anwendbar. Hier entscheidet stets der Senat. Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung bestellte Berichterstatter hat lediglich die Aufgabe, die Entscheidung durch den Senat vorzubereiten. Er kann dazu in geeigneten Fällen auch einen Erörterungstermin ansetzen. Eine eigene Entscheidungsbefugnis kommt ihm nicht zu.
  • Nach § 94a FGO kann das FG bei einem 500 EUR nicht übersteigenden Streitwert sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen. Es kann dazu grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entscheiden, auch wenn kein entsprechender Verzicht erklärt wurde. Auf Antrag muss allerdings mündlich verhandelt werden.[1] Die Regelung gilt nicht im Revisionsverfahren. Der BFH kann auch bei einem geringen Streitwert nur nach ausdrücklichem Verzicht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden[2] oder – wenn nicht verzichtet wird – durch Gerichtsbescheid befinden.[3] Ausnahmsweise kann der Senat auch nach § 126a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn er die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

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