Rz. 8

Die nach § 58 Nr. 1 und 2 AO weitergeleiteten Mittel sind bei der Empfängerkörperschaft grundsätzlich zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen. Beabsichtigte eine steuerbegünstigte Körperschaft in der Vergangenheit beispielsweise die Errichtung einer Tochter-GmbH, war die Ausstattung mit Stammkapital nur in den Grenzen des § 58 Nr. 2 AO und mit nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln möglich. Die Verwendung zeitnah zu verwendender Mittel war nur ausnahmsweise erlaubt, wenn sichergestellt war, dass das Ausstattungskapital auch bei der Tochtergesellschaft zeitnah für deren Satzungszwecke verwendet wurde.[1] Um die Vermögensausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu erleichtern, wurde mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz v. 21.3.2013[2] die Regelung des § 58 Nr. 3 AO in das Gesetz aufgenommen.

Danach dürfen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich der Zweckbetriebe und darüber hinaus maximal 15 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zugewendet werden. Nr. 3 ermöglich damit die Verwendung gebundener Mittel zur Gründung oder Kapitalerhöhung von/bei steuerbegünstigten AG oder GmbH sowie die Errichtung von Stiftungen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts. Zustiftungen in das Stiftungskapital bestehender Stiftungen sind ebenso zulässig wie die Vermögensausstattung zugunsten einer Verbrauchsstiftung.[3] Nicht von § 58 Nr. 3 AO erfasst ist der Erwerb von Anteilen bereits bestehender Kapitalgesellschaften;[4] insoweit muss die Körperschaft nicht zeitnah zu verwendende Mittel (z. B. freie Rücklagen) oder anderes zulässiges Vermögen i. S . von § 62 AO einsetzen.

Voraussetzung für eine Vermögensausstattung nach § 58 Nr. 3 AO ist eine Identität der steuerbegünstigten Zwecke bei Geber- und Empfängerkörperschaft. Es genügt eine teilweise Zweckidentität; beide Körperschaften dürfen neben dem übereinstimmenden Zweck noch andere Zwecke verfolgen.[5] Der Nachweis darüber, dass die empfangende Körperschaft mindestens einen übereinstimmenden steuerbegünstigten Zweck verfolgt, kann durch Vorlage des Freistellungsbescheids bzw. der Feststellung nach § 60a AO der empfangenden Körperschaft geführt werden.[6]

Die für die Vermögensausstattung zugewendeten Mittel dürfen von der empfangenden Körperschaft ihrerseits nicht für weitere Vermögensausstattungen anderer Körperschaften weitergereicht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mittel nicht kaskadenartig weitergereicht, sondern bei der Empfängerkörperschaft zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt werden.[7]

[1] AEAO Nr. 26 zu § 55 Abs. 1 Rz. 5 a. F. – geändert durch BMF v. 31.1.2014.
[2] BGBl I 2013, 556.
[3] Zutreffend Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl. 2015, 210.
[4] AEAO Nr. 3 zu § 58 Rz. 3.
[5] AEAO Nr. 3 zu § 58 Rz. 3.
[6] Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl. 2015, 211.
[7] Vgl. BT-Drs. 17/12123 v. 17.1.2013, 22.

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