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Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Beteiligten setzt eine zu seinen Gunsten ergangene gerichtliche Entscheidung voraus. Diese Entscheidung regelt nur die Kostenpflicht dem Grund nach. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird auf Antrag des Beteiligten durch den Rechtspfleger des Strafgerichts festgesetzt, das mit der Angelegenheit befasst war.[1]

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