Rz. 1a
Kosten des Strafverfahrens sind zum einen die Gebühren und Auslagen der Staatskasse[1], zum anderen die notwendigen Auslagen eines Beteiligten.[2]
Rz. 2
Aus diesem Kostenbegriff folgen zwei verschiedene verfahrensrechtliche Aspekte: Zum einen stellt sich die Frage der Kostenerhebung durch Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht, zum anderen die Frage der Kostenerstattung der von Maßnahmen der Strafverfolgungsorgane Betroffenen.
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