Rz. 24
Rechtsnormen i. S. d. § 4 AO sind auch die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts[1] erlassenen öffentlich-rechtlichen Satzungen. Im kommunalen Bereich ergibt sich die Befugnis zum Erlass von Steuersatzungen aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder.[2] Die Festsetzung der Hebesätze bei der Grundsteuer[3] und Gewerbesteuer[4] ist den Gemeinden durch Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG garantiert. Eine Ermächtigung i. S. d. Art. 80 GG ist für die autonomen Satzungen nicht erforderlich. Grenzen der Satzungsbefugnis[5] ergeben sich jedoch aus dem sachlich und personell beschränkten Zuständigkeitsbereich des Satzungsgebers, dem auch für die Steuersatzungen geltenden Vorbehalt des Gesetzes[6] sowie den durch Art. 105 Abs. 2a GG[7] gezogenen Grenzen.
Rz. 25
Die von den korporierten Religionsgemeinschaften (insbesondere Evangelische und Katholische Kirche) aufgrund der landesgesetzlichen Kichensteuergesetze erlassenen sog. Kirchensteuergesetze und -ordnungen sind autonome Satzungen.[8] Die Religionsgesellschaften können sich das Recht, Steuern festzusetzen und zu erheben, nicht selbst durch solche Satzungen verleihen. Sie bedürfen dazu einer staatlichen Verleihung durch Landesgesetz.[9]
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