Rz. 13

Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kann den Beschuldigten zur Vernehmung laden und ihm für den Fall des Ausbleibens nach § 133 StPO seine Vorführung androhen. Die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vernehmung ergeben sich im Einzelnen aus §§ 136, 163a StPO.[1]

Anders als bei einer Ladung des Beschuldigten zur Vernehmung durch die Steuerfahndung kann die Staatsanwaltschaft oder Finanzbehörde, sofern sie in eigener Zuständigkeit handelt, die Ladung mit Zwang, bis hin zur polizeilichen Vorführung, durchsetzen.[2] Im Gegenzug hat der Beschuldigte einen Anspruch auf Vernehmung im Beisein seines Verteidigers.[3] Dieser Anspruch besteht inzwischen nach § 163a Abs. 4 i. V. m. § 168c Abs. 1 StPO auch im Rahmen der Vernehmung durch die Steuerfahndung.[4]

 

Rz. 14

Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kann nach § 161a StPO Zeugen und Sachverständige zur Auskunftserteilung oder Gutachtenerstattung laden.[5] Im Fall des Ausbleibens kann gegen diese Personen neben den dadurch entstandenen Kosten ein Ordnungsgeld festgesetzt und können die Zeugen sogar zwangsweise vorgeführt werden.[6]

Die Steuerfahndung ist nicht berechtigt, diese Zwangsmaßnahmen zu ergreifen.

[1] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 399 Rz. 8.
[2] Peters, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 399 AO Rz. 46; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 399 AO, Rz. 143.
[3] Peters,, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 399 AO Rz. 23.
[4] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 399 Rz. 12.

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