Rz. 1
§ 394 AO regelt den Eigentumsübergang von Sachen, die ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat betroffen worden ist, zurückgelassen hat. Die Vorschrift bezweckt eine Vereinfachung des Einziehungsverfahrens.[1] Ist ihr Tatbestand erfüllt, entfällt das objektive Einziehungsverfahren.[2] Sie gilt nicht im Bußgeldverfahren, da sie im Katalog des § 410 Abs. 1 AO nicht aufgelistet ist.[3] Auch wenn sie sich grundsätzlich auf alle Steuerstraftaten bezieht, kommt ihre Anwendung allenfalls bei Bannbruch[4], Schmuggel[5] oder Steuerhehlerei[6] in Betracht. § 394 AO hat nur eingeschränkte Bedeutung, denn er kommt nur zur Anwendung, wenn ein:
- "subjektives" Einziehungsverfahren[7] nicht in Betracht kommt, weil alle Tatbeteiligten unbekannt sind[8];
- "objektives" Einziehungsverfahren[9] ebenfalls ausscheidet, weil der Eigentümer der Sache unbekannt und demgemäß ein Einziehungsbeteiligter[10], gegen den ein Verfahren geführt werden könnte, nicht vorhanden ist.
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