Rz. 65

Ein Antrag auf AdV eines Folgebescheids erfordert nicht die Anfechtung des Folgebescheids, sondern nur die Anfechtung des erlassenen Grundlagenbescheids (s. Rz. 42). Für einen solchen AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids fehlt im Hinblick auf § 351 Abs. 2 AO i. d. R. das Rechtsschutzbedürfnis (s. Rz. 43), da die AdV des Grundlagenbescheids die AdV des Folgebescheids zur Folge hat.[1] Ein Antrag auf AdV des Folgebescheids ist demgemäß unzulässig, wenn die AdV des Grundlagenbescheids beantragt und gewährt ist.[2]

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