Rz. 14

Die Arrestanordnung kann sich auf das bewegliche oder unbewegliche Vermögen beziehen. Der Arrest kann auch für das gesamte Vermögen bzw. nur für einzelne Vermögensgegenstände angeordnet werden.[1]

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 324 AO Rz. 41f.

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