Rz. 4

Nach Nr. 1 ist "für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner" vorbehaltlich der Abweichungen in den Nrn. 1 und 2 von den Vorschriften des BewG und des VStG in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat. Diese Regelung stellt sicher, dass die Summe der den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechneten Beträge mit der aufzuteilenden Gesamtschuld übereinstimmt.[1]

Im Rahmen der fiktiven Einzelveranlagungen sind jedem Gesamtschuldner die Vermögenswerte und Schulden zuzuordnen, dem sie nach den allgemeinen Regeln[2] zuzurechnen sind. Diese sind – ggf. unter Berücksichtigung von Freigrenzen und Freibeträgen[3] – mit den Beträgen anzusetzen, die sich aus dem BewG ergeben.

Bei jedem der Gesamtschuldner sind die auf ihn entfallenden Freibeträge nach § 6 VStG zu berücksichtigen. Deshalb ist der Kinderfreibetrag nach § 6 Abs. 2 VStG bei der fiktiven Einzelveranlagung des Kindes zu berücksichtigen und nicht etwa hälftig bei den Eltern abzuziehen. Entsprechend ist mit den Freibeträgen des § 6 Abs. 24 VStG zu verfahren. Können die auf diese Weise zu berücksichtigenden Freibeträge bei einem Gesamtschuldner (z. B. bei einem Kind wegen zu geringen Vermögens) nicht ausgenutzt werden, so dürfen sie nicht übertragen werden. Sie bleiben unberücksichtigt.[4]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 271 AO Rz. 3
[3] Vgl. z. B § 110 BewG in der bis zum 27.12.1996 geltenden Fassung.
[4] h. M.; vgl. z. B. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 271 AO Rz. 4; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 271 AO Rz. 5; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 271 AO Rz. 7; Schlücking, DStR 1985, 143.

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