Rz. 7

Nach § 269 Abs. 2 S. 1 AO kann der Aufteilungsantrag frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebotes gestellt werden. Unter einem Leistungsgebot ist nach § 254 Abs. 1 S. 1 AO die Aufforderung zur Leistung zu verstehen. Das Leistungsgebot ist neben der Fälligkeit der Leistung Voraussetzung für die Vollstreckung. Diese darf erst beginnen, wenn seit der Aufforderung zur Leistung mindestens eine Woche verstrichen ist. Bei der Steuerfestsetzung wird das Leistungsgebot regelmäßig mit dem Steuerbescheid verbunden.[1] Daher ist die Stellung des Aufteilungsantrags regelmäßig ab Bekanntgabe des Steuerbescheids zulässig.[2]

 

Rz. 8

Ein vor der Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellter Aufteilungsantrag ist unzulässig und unwirksam. Die Unzulässigkeit wird nicht durch eine spätere Bekanntgabe des Leistungsgebots geheilt.[3] Unter besonderen Umständen kann das FA einen vorzeitig gestellten Aufteilungsantrag im Rahmen seines Vollstreckungsermessens aber zum Anlass nehmen, die einzelnen Gesamtschuldner nur auf Teilbeträge in Anspruch zu nehmen.[4] Unabhängig davon kann ein offensichtlich nur aus Unkenntnis oder aufgrund eines Versehens zu früh gestellter Antrag nach § 89 AO zu der Anregung Anlass geben, die Antragstellung zu gegebener Zeit zu wiederholen.[5] In dem Hinweis des FA, dass ein Aufteilungsantrag erst nach dem Leistungsgebot gestellt werden kann, liegt jedoch keine Zusage, einem späteren Aufteilungsantrag stattzugeben.[6]

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 5; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 9; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 10.
[3] H. M.; vgl. z. B. Schlücking, DStR 1985, 142; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 10; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 269 Rz. 5; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO § 269 AO Rz. 11; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 5; BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 3.3.; a. A. FG Hamburg v. 11.7.2003, II 218/02, EFG 2004, 753.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 10; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 5.
[5] Ebenso Schlücking, DStR 1985, 142; vgl. auch Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 268 AO Rz. 9.

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