Rz. 1
§ 251 AO, dessen Vorgängervorschrift der § 226a RAO war, ist neben § 249 AO die zentrale Norm des Vollstreckungsrechts der AO.[1] Während § 249 AO bestimmt, dass Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, grundsätzlich im Verwaltungsweg vollstreckt werden können[2], regelt § 251 AO einige Fälle, in denen dieser Grundsatz eingeschränkt ist.
Rz. 2
Inhaltlich normiert § 251 AO verschiedene Aspekte der Vollstreckbarkeit. Während § 251 Abs. 1 AO lediglich klarstellt, dass Verwaltungsakte vollstreckt werden können, wenn sie nicht in ihrer Vollziehung ausgesetzt worden sind, treffen § 251 Abs. 2 und 3 AO vor allem Regelungen für die Geltendmachung von Steuerforderungen in einem Insolvenzverfahren. § 251 AO ist durch das EGInsOÄndG v. 19.12.1998[3] und das StBereinG 1999 v. 22.12.1999[4] sprachlich an die seit dem 1.1.1999 geltende InsO[5] angepasst worden. Die Bestimmungen der InsO, auf die in § 251 Abs. 2 AO Bezug genommen wird, betreffen die Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung[6], die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Insolvenzplan,[7] die Vollstreckung aus einem Schuldenbereinigungsplan[8] sowie aus einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nach § 71 StaRuG.[9] Neben der Regelung über das Verhältnis von Insolvenzrecht und Steuerrecht stellt § 251 Abs. 2 AO klar, dass aus verfassungswidrigen Gesetzen nicht vollstreckt werden darf. Nach der Änderung des AO-Anwendungserlasses durch BMF v. 31.1.2013 (IV A 3 – S 0062/08/10007 – 15, BStBl I 2013, 118) finden sich im AO-Anwendungserlass zu § 251 AO umfangreiche Ausführungen zur Verwaltungsauffassung hinsichtlich verschiedener Aspekte des Verhältnisses von Insolvenz- und Steuerrecht, die seitdem verschiedentlich geändert wurden.
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