Rz. 58

Abs. 4 trägt der Tatsache Rechnung, dass VSt (inzwischen ausgelaufen) und Grundsteuermessbetrag regelmäßig für mehrere Kalenderjahre (Hauptveranlagungszeitraum) festgesetzt werden. Die Regelung des Abs. 4 ermöglicht einen kontinuierlichen Ablauf der Festsetzungsfrist der einzelnen Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums dadurch, dass der Beginn der Festsetzungsfrist für alle Kalenderjahre eines Hauptveranlagungszeitraums entsprechend hinausgeschoben wird, wenn eine Anlaufhemmung für das erste Kj. eintritt. Da durch Gesetz v. 21.12.1993, BStBl I 1994, 50 nicht nur eine Steuererklärungspflicht zur Anlaufhemmung führt, die unmittelbar auf Gesetz beruht, sondern auch eine solche, deren Rechtsgrund die Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe der Steuererklärung ist (vgl. Rz. 8), wurde eine Folgeänderung in Abs. 4 erforderlich. Eine unmittelbar auf Gesetz beruhende Steuererklärungspflicht kann sich nur auf das erste Jahr des Hauptveranlagungszeitraums beziehen; infolgedessen sah Abs. 4 nur eine Regelung für den Fall vor, dass die Anlaufhemmung dieses erste Jahr betraf. Durch Gesetz v. 21.12.1993, BStBl I 1994, 50 ist die Regelung nun so geändert worden, dass sie auch berücksichtigt, wenn auf einen späteren Zeitpunkt eine Steuererklärung angefordert wird. Die dadurch eintretende Anlaufhemmung gilt dann für alle nachfolgenden Jahre des Hauptveranlagungszeitraums. Die Regelung des Abs. 4 gilt somit auch für Nach- und Neuveranlagungen.

 

Rz. 59

Eine entsprechende Regelung gilt für die Feststellung von Einheitswerten nach § 181 Abs. 3 S. 3 AO; vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 181 AO Rz. 27ff.

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