Rz. 16

Nach § 119 Abs. 1 AO muss die Anordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierzu gehört:

  • die Bezeichnung des Arrestschuldners, sodass er zweifelsfrei identifizierbar ist, also Familienname, Vorname, Wohnanschrift[1];
 

Rz. 16a

  • die Bezeichnung des Arrestanspruchs; hierbei sind die zu sichernden Geldforderungen einzeln nach Art, Zeitraum und ggf.[2] Betrag anzugeben.[3] Eine Arrestanordnung, die keine Aufteilung des Anspruchs enthält, ist unheilbar nichtig.[4]

    Es sind ferner die Tatsachen anzugeben, aus denen sich das Bestehen und die Höhe des Anspruchs ergibt.[5]

    Handelt es sich bei dem Arrestanspruch um einen Haftungsanspruch, dessen Geltendmachung gem. § 191 AO im Ermessen der Finanzbehörde liegt, so muss nur dargestellt werden, dass die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid in Betracht kommt und beabsichtigt ist.[6] Es müssen also die die Haftungsnorm ausfüllenden Sachverhaltsumstände und die Ausübung des Handlungsermessens[7] dargelegt werden. Eine weitergehende Darstellung der Ermessensgründe für die Haftungsinanspruchnahme ist nicht geboten. Dieser Streit über die fehlerfreie Ermessensausübung ist im Rahmen der Anfechtung des Haftungsbescheids zu führen.[8]

    Eine Auswechslung des Arrestanspruchs[9] im anschließenden Einspruchs- oder Klageverfahren ist unzulässig.[10] Die Arrestanordnung als besondere Form der vorläufigen Steuerfestsetzung[11] kann nicht von der Finanzbehörde bzw. vom FG durch eine andere Regelung ersetzt werden[12];

 

Rz. 16b

  • die Darstellung des Arrestgrunds; hierbei sind die Tatsachen darzulegen[13], aus denen sich das Sicherungsbedürfnis begründet.[14]

    Da der Arrestgrund nur im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss, also spätestens in der mündlichen Verhandlung beim FG über die angefochtene Arrestanordnung[15], können die Tatsachen, deren Wertung zur Annahme des Arrestgrunds führen, auch nach deren Erlass erweitert oder durch neue Umstände ersetzt werden. Ein Begründungsaustausch ist insoweit zulässig[16];

 

Rz. 16c

  • die Arrestsumme, d. h. die Angabe einer bestimmten Geldsumme, bis zu deren Höhe der Arrest vollzogen werden kann.[17] Diese kann niedriger sein als die Höhe des Arrestanspruchs. Das Fehlen dieser Angabe führt zur Nichtigkeit der Arrestanordnung.[18] Die Arrestsumme ist ein Gesamtbetrag. Eine Aufgliederung in die einzelnen Arrestansprüche[19] ist nicht erforderlich[20];
  • der Arrestbefehl, d. h. der Ausspruch, dass der Arrest in das gesamte Vermögen angeordnet wird.[21] Soweit Gegenstand der Arrestanordnung nur bestimmte Vermögensteile sein sollen[22], sind diese zu bezeichnen;
  • die Angabe der Hinterlegungssumme[23], durch deren Hinterlegung[24] die Vollziehung des Arrests gehemmt wird bzw. der vollzogene Arrest aufzuheben ist.[25] Fehlt die Angabe der Hinterlegungssumme, so kann dieser Fehler durch Nachholung geheilt werden[26];
  • als schriftlicher Verwaltungsakt die Rechtsbehelfsbelehrung[27] , bei Fehlen ist ein Einspruch noch binnen eines Jahres möglich[28] ;
  • die Unterschrift des zuständigen Amtsträgers, Dienstsiegel und Datum, an dem die Unterschriftsleistung[29] erfolgte.[30]
[1] Abschn. 54 Abs. 2 Nr. 1 VollstrA – Haufe-Index 880722.
[5] Rz. 13; BFH v. 21.2.1952, IV 429/51 U, BStBl III 1952, 90;Klein/Brockmeyer, AO, 13. Aufl. 2016, § 324 Rz. 11; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rz. 37; Abschn. 54 Abs. 2 Nr. 2 VollstrA – Haufe-Index 880722.
[8] A. A. FG Köln v. 30.9.1981, VIII 88/81 S, EFG 1982, 283.
[9] Rz. 5.
[11] Rz. 2.
[12] Klein/Brockmeyer, AO, 13. Aufl. 2016, § 324 Rz. 4; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rz. 34.
[13] Rz. 13; BFH v. 21.2.1952, IV 429/51 U, BStBl III 1952, 90; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rz. 38; Abschn. 54 Abs. 2 Nr. 3 VollstrA – Haufe-Index 880722.
[14] Klein/Brockmeyer, AO, 13. Aufl. 2016, § 324 Rz. 11.
[15] Rz. 18.
[16] BFH v. 10.3.1983, VI R 143/76, BStBl II 1983, 401.
[17] Abschn. 54 Abs. 2 Nr. 4 VollstrA – Haufe-Index 880722.
[18] Schuhmann, DStZ 1981, 497, 501 m. w. N.
[20] FG München v. 17.4.1986, III 156/84, EFG 1985, 478.
[21] Abschn. 54 Abs. 2 Nr. 4 VollstrA – Haufe-Index 880722.
[22] Rz. 14.
[26] Schuhmann, DStZ 1981, 497, 501; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rz. 41.
[29] Rz. 15.
[30] Abschn. 54 Abs. 2 Nr. 6 VollstrA – Haufe-Index 880722.

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