Rz. 16
Nach § 119 Abs. 1 AO muss die Anordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierzu gehört:
- die Bezeichnung des Arrestschuldners, sodass er zweifelsfrei identifizierbar ist, also Familienname, Vorname, Wohnanschrift[1];
Rz. 16a
die Bezeichnung des Arrestanspruchs; hierbei sind die zu sichernden Geldforderungen einzeln nach Art, Zeitraum und ggf.[2] Betrag anzugeben.[3] Eine Arrestanordnung, die keine Aufteilung des Anspruchs enthält, ist unheilbar nichtig.[4]
Es sind ferner die Tatsachen anzugeben, aus denen sich das Bestehen und die Höhe des Anspruchs ergibt.[5]
Handelt es sich bei dem Arrestanspruch um einen Haftungsanspruch, dessen Geltendmachung gem. § 191 AO im Ermessen der Finanzbehörde liegt, so muss nur dargestellt werden, dass die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid in Betracht kommt und beabsichtigt ist.[6] Es müssen also die die Haftungsnorm ausfüllenden Sachverhaltsumstände und die Ausübung des Handlungsermessens[7] dargelegt werden. Eine weitergehende Darstellung der Ermessensgründe für die Haftungsinanspruchnahme ist nicht geboten. Dieser Streit über die fehlerfreie Ermessensausübung ist im Rahmen der Anfechtung des Haftungsbescheids zu führen.[8]
Eine Auswechslung des Arrestanspruchs[9] im anschließenden Einspruchs- oder Klageverfahren ist unzulässig.[10] Die Arrestanordnung als besondere Form der vorläufigen Steuerfestsetzung[11] kann nicht von der Finanzbehörde bzw. vom FG durch eine andere Regelung ersetzt werden[12];
Rz. 16b
die Darstellung des Arrestgrunds; hierbei sind die Tatsachen darzulegen[13], aus denen sich das Sicherungsbedürfnis begründet.[14]
Da der Arrestgrund nur im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss, also spätestens in der mündlichen Verhandlung beim FG über die angefochtene Arrestanordnung[15], können die Tatsachen, deren Wertung zur Annahme des Arrestgrunds führen, auch nach deren Erlass erweitert oder durch neue Umstände ersetzt werden. Ein Begründungsaustausch ist insoweit zulässig[16];
Rz. 16c
- die Arrestsumme, d. h. die Angabe einer bestimmten Geldsumme, bis zu deren Höhe der Arrest vollzogen werden kann.[17] Diese kann niedriger sein als die Höhe des Arrestanspruchs. Das Fehlen dieser Angabe führt zur Nichtigkeit der Arrestanordnung.[18] Die Arrestsumme ist ein Gesamtbetrag. Eine Aufgliederung in die einzelnen Arrestansprüche[19] ist nicht erforderlich[20];
- der Arrestbefehl, d. h. der Ausspruch, dass der Arrest in das gesamte Vermögen angeordnet wird.[21] Soweit Gegenstand der Arrestanordnung nur bestimmte Vermögensteile sein sollen[22], sind diese zu bezeichnen;
- die Angabe der Hinterlegungssumme[23], durch deren Hinterlegung[24] die Vollziehung des Arrests gehemmt wird bzw. der vollzogene Arrest aufzuheben ist.[25] Fehlt die Angabe der Hinterlegungssumme, so kann dieser Fehler durch Nachholung geheilt werden[26];
- als schriftlicher Verwaltungsakt die Rechtsbehelfsbelehrung[27] , bei Fehlen ist ein Einspruch noch binnen eines Jahres möglich[28] ;
- die Unterschrift des zuständigen Amtsträgers, Dienstsiegel und Datum, an dem die Unterschriftsleistung[29] erfolgte.[30]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen