Rz. 15

Die Arrestanordnung erfolgt schriftlich. Sie muss nach § 119 Abs. 3 AO die anordnende Behörde erkennen lassen. Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des anordnenden Amtsträgers.[1] Die Verletzung dieser Formvorschrift bewirkt die Nichtigkeit der Arrestanordnung.[2]

Die elektronische Form für die Arrestanordnung ist nach § 324 Abs. 2 S. 3 AO ausgeschlossen.[3] Der Verstoß gegen dieses Verbot bewirkt ebenfalls die Nichtigkeit der Anordnung.[4]

[2] BGH v. 7.5.1991, IX ZR 30/90, NJW 1991, 2147; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rz. 30.
[4] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rz. 30, 31.

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