Rz. 3

Aufbewahrungspflichtig sind nach § 147a Abs. 1 S. 1 AO nur diejenigen Stpfl., die Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG haben, also:

  • Nr. 4 – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG
  • Nr. 5 – Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG
  • Nr. 6 – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG oder
  • Nr. 7 – sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.

Ob darüber hinaus noch weitere Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt werden, ist für die Anwendung der Bestimmung unerheblich.[1] Eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten kommt dabei nur im Rahmen einer Einkunftsart in Betracht.[2]

 

Rz. 4

Als weitere Voraussetzung muss die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG nach § 147a Abs. 1 S. 1 AO für die Entstehung der Aufbewahrungspflicht mehr als 500.000 EUR im Kj. betragen. Es ist hierbei sehr fraglich, ob die unter die Abgeltungsteuer fallenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit in die Berechnung einzubeziehen sind. Der Wortlaut der Bestimmung spricht dafür, die praktische Umsetzbarkeit dagegen.[3] Nunmehr erkennt auch die Finanzverwaltung an, dass Kapitalerträge, die mit einem besonderen Steuersatz besteuert werden, nicht mit einzubeziehen sind.[4] Dies gilt indes nicht, wenn für die Kapitalerträge auf Antrag eine Besteuerung nach der tariflichen ESt erfolgt.[5] Nach § 147a Abs. 1 S. 2 AO sind im Fall der Zusammenveranlagung für die Feststellung des Überschreitens dieses Betrags die Einkünfte des einzelnen Ehegatten unabhängig von dem anderen Ehegatten maßgebend. Es findet also keine Verdoppelung des Betrags von 500.000 EUR statt.[6] Diese getrennte Betrachtung von Eheleuten ist wenig praktikabel, insbesondere wenn die Eheleute eine Einkunftsart gemeinsam verwirklichen (z. B. gemeinsam ein Haus vermieten). Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind Eheleuten gleichgestellt.

[1] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022 § 147a Rz. 5; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 147a AO Rz. 6; Kahl-Hinsch, in Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2021, § 147a AO Rz. 8.
[2] BFH v. 11.1.2018, VIII R 67/17, BFH/NV 2018, 552; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 147a Rz. 7.
[3] Krit. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147a AO Rz. 11; Dißars, BB 2010, 2086.; a. A. Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 147a Rz. 6.
[4] AEAO zu § 147a S. 1; Kahl-Hinsch, in Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2021, § 147a AO Rz. 9.
[6] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 147a Rz. 8; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 147a Rz. 12.

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