Entscheidungsstichwort (Thema)

Elternunterhalt bei Heimunterbringung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Auswahl eines Heimes ist der unterhaltsberechtigte pflegebedürftige Elternteil bzw. sein Betreuer frei, solange nicht angemessene Kosten überschritten werden.

2. Ein Umzug in ein anderes Heim, nur um mit Eintritt in die Pflegestufe III Kosten zu sparen, ist einem Demenzkranken in der Regel nicht zuzumuten.

 

Normenkette

BGB §§ 528-529, 1601, 1610

 

Verfahrensgang

AG Neumünster (Urteil vom 09.11.2007; Aktenzeichen 48 F 91/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG - FamG - Neumünster vom 9.11.2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung von Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von Mai 2004 bis einschließlich April 2007 geltend.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Ergänzend gilt Folgendes:

Der am 10.6.1939 geborene Beklagte, der als Oberstudiendirektor am Gymnasium in N tätig war, ist der älteste Sohn der Frau S. Nach dem Tod ihres Ehemannes und Vaters des Beklagten, J, im Sommer 1940 lebte sie mit ihrem späteren Ehemann S zusammen, den sie 1948/49 heiratete. Aus dieser Verbindung sind die Halbbrüder des Beklagten R (geboren 1943) und G (geboren 1947) hervorgegangen.

Das Verhältnis zwischen dem Beklagten und seiner Mutter sowie zwischen ihm und seinen Halbbrüdern war nach seiner Behauptung von Anfang an deswegen belastet, weil seine Mutter ihre Söhne aus zweiter Ehe vorgezogen und ihn als Belastung im neuen Familienverband empfunden habe. Nach dem Tod von S im Jahre 1987 gab es praktisch keine privaten Kontakte mehr zwischen dem Beklagten und seiner Mutter. Allerdings war er derjenige, dem Frau S die Verwaltung ihres Sparvermögens anvertraute. Der Grund dafür lag darin, dass R lange Zeit als Auslandslehrer berufstätig und G an Multipler Sklerose erkrankt war.

Im August 1993 begehrte Frau S die Auflösung ihres Wertpapierdepots mit einem Bestand von 41.846 DM bei der Commerzbank ... Über die Verwendung dieses Vermögens besteht Streit. Die Behauptung des Beklagten, seine Mutter habe den oben genannten Bestand auf ihre Söhne R und G übertragen, und zwar zum Teil dem Sohn G geschenkt, der mit diesem Geld ein Darlehen zurückgeführt habe, das zur Finanzierung seines Eigenheims gedient habe, und einen Anteil von 8.000 DM an R gegeben (Beweis: Zeugnis R und G), hat die Klägerin ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten. Sie hat behauptet, die Mutter des Beklagten habe den Erlös über die Jahre hinweg für sich verbraucht.

Unter dem 21.3.2003 erhielt R als Betreuer für seine Mutter einen Betreuerausweis des AG ... (Az ...). Am 10.6.2003 vereinbarte er als gesetzlicher Betreuer seiner Mutter einen Kurzzeitpflegevertrag für vollstationäre Pflege mit Wirkung vom 6.6.2003 bis 19.6.2003. Am 7.7.2003 wurde der Heimvertrag (Bl. 13 ff.) für die dauerhafte Pflege abgeschlossen. Zu der Zeit bezog die Mutter des Beklagten ein monatliches Renteneinkommen i.H.v. insgesamt 925,40 EUR (Witwenrente 805,35 EUR zzgl. Betriebsrente 120,06 EUR) sowie Leistungen der Pflegekasse für die Pflegestufe II i.H.v. 1.279 EUR. Die Kosten für das für sie ausgesuchte Heim "..." beliefen sich unter Berücksichtigung der Pflegestufe II auf insgesamt 2.563,19 EUR. Das ... Alten- und Pflegeheim "..." kostete zu der Zeit für Bewohner mit der Pflegestufe II 2.730,81 EUR. Wegen der Kosten vergleichbarer weiterer Heime wird auf die von der Klägerin eingereichten Anlagen K 23 und K 24 verwiesen (Bl. 526 f.). Die Klägerin erbrachte allein in der Zeit seit Mai 2004 für die Mutter des Beklagten Leistungen i.H.v. monatlich zunächst 884,45 EUR, seit November 2004 i.H.v. 1.172,24 EUR und seit Januar 2005 fortlaufend monatlich mehr als 1.300 EUR. Wegen der - unbestrittenen - Einzelheiten zur Leistungshöhe wird auf den Klägervortrag, insbesondere auf die Klageschrift und die Klageerhöhungsschriftsätze, verwiesen.

Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, das FamG habe die unzutreffende Auffassung vertreten, es sei ihre Aufgabe gewesen, für eine kostengünstige Unterbringung der Hilfeempfängerin Sorge zu tragen. Dabei verkenne das FamG ein Mehrfaches:

Die Klägerin sei nicht diejenige gewesen, die die Heimunterbringung veranlasst habe. Ihre Aufgabe sei es ausschließlich, ihre Verantwortung als (Teil-)Kostenträgerin wahrzunehmen. Die Entscheidung des gerichtlich bestellten Betreuers hätte sie zu akzeptieren gehabt; jedenfalls insoweit, wie es nicht offensichtlich auf der Hand gelegen habe, dass die Entscheidung rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Insoweit sei die Bedürftigkeit der Hilfeempfängerin entgegen der Auffassung des Beklagten ausreichend dargetan.

Zu Unrecht meine das FamG, sie sei verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, dass es keine kostengünstigere Alternative zu dem Heim, in dem die Unterhaltsberechtigte untergebracht ist, gegeben habe. Außerd...

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