1Die in einer Spielbank beschäftigten Personen dürfen von Besuchern der Spielbank keine persönlichen Geschenke. 2Trinkgelder oder andere Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden. 3Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc).

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