Rz. 30
Ist weder § 15 Abs. 2 GrStG noch § 15 Abs. 3 GrStG einschlägig, ist die Steuermesszahl gem. § 15 Abs. 4 Nr. 2 GrStG um 25 % zu ermäßigen, wenn das jeweilige Wohngrundstück (§ 15 Abs. 1 Nr. 2a i. V. m. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG) einer Wohnungsbaugesellschaft bewertungsrechtlich zugerechnet wird, die i. S. d. § 52 AO als gemeinnützig anerkannt ist.
Nach §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 S. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt. Zur Förderung der Allgemeinheit und damit als gemeinnützige Zwecke sind insbesondere die in § 52 Abs. 2 AO aufgezählten Zwecke anzuerkennen.
Zur Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig s. § 3 Rz. 62.
Das Vorliegen der Voraussetzungen kann durch Vorlage einer Anerkennung des für die Körperschaft örtlich zuständigen Finanzamts (z. B. Freistellungsbescheid von der Körperschaftsteuer) nachgewiesen werden.[1]
Rz. 31
einstweilen frei
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