Rz. 34

Die Kostenkennwerte der NHK 2010 und damit auch die NHK in der Anlage 42, Teil II. zum BewG beziehen sich auf den Kostenstand des Jahres 2010 (Jahresdurchschnitt; Rz. 10).

Infolgedessen sind die NHK in der Anlage 42, Teil II. zum BewG gem. § 259 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BewG anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes noch an den Hauptfeststellungszeitpunkt anzupassen.[1] Hierbei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelt hat. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes für die Indizierung der NHK im Bundessteuerblatt.[2]

Die mit der gesetzlichen Kopplung der NHK an die vom Statistischen Bundesamt ermittelten und veröffentlichten Baupreisindizes verbundene Fortentwicklung der NHK führt zu einem Novum in der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer. Der Gesetzgeber trägt hiermit der verfassungsrechtlichen Maßgabe nach einer relations- und realitätsgerechten Bewertung in besonderem Maße Rechnung. Mit der fortlaufenden Aktualisierung der NHK zu den Hauptfeststellungszeitpunkten wird eine Festschreibung der Wertverhältnisse vermieden und damit der verfassungsrechtlichen Anforderung, die Wirtschaftsgüter mit Gegenwartswerten zu erfassen oder vergangenheitsbezogene Werte entwicklungsbegleitend fortzuschreiben, entsprochen.

Mit Schreiben vom 11.2.2022[3] hat das Bundesministerium der Finanzen den Baupreisindex zur Anpassung der Normalherstellungskosten aus der Anlage 42 zum BewG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 bekannt gegeben. Er beträgt einheitlich für alle gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewertenden Gebäudearten (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke) 148,6. Er ist für alle Feststellungszeitpunkte des folgenden Hauptfeststellungszeitraums 2022-2028 anzuwenden.

Laut vorgenanntem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wurde der Baupreisindex ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10.1.2022 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Nichtwohngebäuden; November 2021; 2015 = 100) ermittelt.

Da das Statistische Bundesamt vierteljährlich Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart einschließlich Umsatzsteuer für Nichtwohngebäude, unterteilt in "Bürogebäude" und "Gewerbliche Betriebsgebäude"[4], ermittelt und veröffentlicht, ist zu präzisieren, dass auf den niedrigeren Preisindizes für Bürogebäude abgestellt wurde. Nach der 4. Vierteljahresausgabe 2021 (Berichtsmonat November 2021) der Fachserie 17, Reihe 4, betrugen die Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart, einschließlich Umsatzsteuer (2015 = 100) für "Bürogebäude" 133,4 und für "Gewerbliche Betriebsgebäude" 134,1.

 
Hinweis

Da mit dem Berichtsmonat August 2018 die Indizes der Bauleistungspreise vom Statistischen Bundesamt turnusmäßig auf das neue Basisjahr 2015 umgestellt wurden, müssen die auf das Basisjahr 2015 bezogenen Indizes vor Anwendung auf die NHK zunächst auf das Basisjahr der NHK 2010 umbasiert werden.[5]

Der Baupreisindex für den Neubau in konventioneller Bauart einschließlich Umsatzsteuer (2015 = 100) für "Bürogebäude" (Berichtsmonat November 2021) wurde daher wie folgt auf das Jahr (2010 = 100) umbasiert:

Index im Berichtszeitraum (2015 = 100): 133,4 / Index für das Jahr 2010 (2015 = 100): 89,8 x 100 = 148,6

 

Rz. 35

einstweilen frei

[1] S. entsprechende Regelung in Nr. 4.1.2 Abs. 1 SW-RL zum erforderlichen Bezug der Kostenkennwerte der NHK 2010 auf den jeweiligen Wertermittlungsstichtag. Zur Umrechnung der Normalherstellungskosten auf den Wertermittlungsstichtag s. auch § 36 Abs. 2 ImmoWertV v. 14.7.2021.
[4] S. Preisindizes für die Bauwirtschaft, Fachserie 17, Reihe 4, des Statistischen Bundesamtes.
[5] Die Umbasierung wird in der Fachserie 17, Reihe 4, des Statistischen Bundesamt erläutert.

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