Rz. 2

In den §§ 258260 BewG wird das Sachwertverfahren geregelt, dass gemäß § 250 Abs. 3 BewG zur Bewertung der sog. Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke) und gemischt genutzten Grundstücke anzuwenden ist.

  • Als Eingangsnorm zum Sachwertwertverfahren nach den §§ 258260 BewG bestimmt § 258 BewG den Ablauf bzw. die Systematik des Sachwertverfahrens.
  • In Abs. 1 der Vorschrift wird zunächst angeordnet, dass der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln ist.
  • Die Ermittlung des Gebäudesachwerts wird in § 259 BewG geregelt. Der Bodenwert ist nach Abs. 2 der Vorschrift wie bei einem unbebauten Grundstück nach Maßgabe des § 247 BewG zu ermitteln.

Nach Abs. 3 der Vorschrift ergibt die Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert den vorläufigen Sachwert, der mittels einer Wertzahl (§ 260 BewG i. V. m. der Anlage 43 zum BewG) an die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt anzupassen ist. Mit dem so ermittelten Grundsteuerwert (Sachwert) sind die Werte für den Grund und Boden, das Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagenabgegolten.

 

Rz. 3

einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge