Rz. 27

Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen den Gemeinden eines Landes werden die nach Teil I. der Anlage 39 zum BewG länderbezogen ermittelten monatlichen durchschnittlichen Nettokaltmieten in EUR/m² Wohnfläche (Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022) in einem zweiten Schritt zusätzlich nach 7 gemeindebezogenen Mietniveaustufen differenziert.

Hierzu sind die nach Maßgabe des § 254 BewG i. V. m. Anlage 39, Teil I. zum BewG ermittelten monatlichen durchschnittlichen Nettokaltmieten gem. § 254 BewG i. V. m. Anlage 39, Teil II. zum BewG mit folgenden Ab- und Zuschlägen zu multiplizieren.

 
Mietniveaustufe 1 ./. 22,5 %
Mietniveaustufe 2 ./. 10,0 %
Mietniveaustufe 3 +/./.0 %
Mietniveaustufe 4 + 10,0 %
Mietniveaustufe 5 + 20,0 %
Mietniveaustufe 6 + 30,0 %
Mietniveaustufe 7 + 40,0 %

Die konkrete Einordnung der Gemeinden in die jeweilige Mietniveaustufe und der dafür maßgebliche Gebietsstand ergibt sich aus der aufgrund des § 263 Abs. 2 BewG vom Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietNEinV) vom 18.8.2021.[1] Aus der Ermächtigungsgrundlage in § 263 Abs. 2 BewG ergibt sich, dass die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung erfolgt.

Als maßgeblicher Gebietsstand für die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe wird in der MietNEinV der 25.1.2021 bestimmt. Mit dieser Festlegung wurde sichergestellt, dass auch im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung und dem Feststellungszeitpunkt (z. B. durch Zusammenlegung mehrerer Gemeinden) neu gegründete Gemeinden, die in der Rechtsverordnung nicht aufgeführt werden (konnten), einer Mietniveaustufe zugeordnet werden.[2]

 

Rz. 28-29

einstweilen frei

[1] Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe i. S. d. § 254 des Bewertungsgesetzes (Mietniveau-Einstufungsverordnung – MietNEinV) v. 18.8.2021, BGBl I 2021, 3738 und BStBl I 2021, 1871.
[2] S. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz, zu § 263 Abs. 2 BewG und Anlage 39 zu § 254 BewG – Teil II, Satz nach der Tabelle, BT-Drs. 19/28902 v. 22.4.2021, 23 und 25.

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