Rz. 13
In § 250 Abs. 3 BewG wird bestimmt, dass im Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG ausschließlich die Grundstücksarten
- Geschäftsgrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 7 BewG, s. § 249 BewG Rz. 31),
- gemischt genutzte Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 8 BewG, s. § 249 BewG Rz. 33),
- Teileigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 BewG, s. § 249 BewG Rz. 29) und
- sonstige bebaute Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 9 BewG, s. § 249 BewG Rz. 35)
zu bewerten sind.
Im Sachwertverfahren werden mithin gem. § 250 Abs. 3 BewG die Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke) und die gemischt genutzten Grundstücke bewertet.
Zur Begründung dieser Regelung hat der Gesetzgeber insbesondere Praktikabilitätserwägungen angeführt, nämlich das für diese Grundstücksarten – im Gegensatz zu den Wohngrundstücken – keine durchschnittlichen Nettokaltmieten aus statistischen Grundlagen zur Verfügung stehen[1] und somit das Ertragswertverfahren nicht administrierbar bzw. nicht automationsunterstützt durchführbar wäre.
Rz. 14
einstweilen frei
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