Rz. 13

In § 250 Abs. 3 BewG wird bestimmt, dass im Sachwertverfahren nach den §§ 258260 BewG ausschließlich die Grundstücksarten

  • Geschäftsgrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 7 BewG, s. § 249 BewG Rz. 31),
  • gemischt genutzte Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 8 BewG, s. § 249 BewG Rz. 33),
  • Teileigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 BewG, s. § 249 BewG Rz. 29) und
  • sonstige bebaute Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 9 BewG, s. § 249 BewG Rz. 35)

zu bewerten sind.

Im Sachwertverfahren werden mithin gem. § 250 Abs. 3 BewG die Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke) und die gemischt genutzten Grundstücke bewertet.

Zur Begründung dieser Regelung hat der Gesetzgeber insbesondere Praktikabilitätserwägungen angeführt, nämlich das für diese Grundstücksarten – im Gegensatz zu den Wohngrundstücken – keine durchschnittlichen Nettokaltmieten aus statistischen Grundlagen zur Verfügung stehen[1] und somit das Ertragswertverfahren nicht administrierbar bzw. nicht automationsunterstützt durchführbar wäre.

 

Rz. 14

einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 250 Abs. 3 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 112.

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