Rz. 10

Nach der abschließenden Aufzählung in § 249 Abs. 1 BewG wird bei bebauten Grundstücken zwischen folgenden 8 Grundstücksarten unterschieden:

Abb. 1: Grundstücksarten

Die Grundstücksarten der bebauten Grundstücke gem. § 249 BewG entsprechen somit weitgehend denen der Einheitsbewertung nach § 75 BewG.[1] Abweichend von der Einheitsbewertung werden lediglich das Wohnungs- und Teileigentum jeweils als eigenständige Grundstücksart erfasst. Eine gesonderte Zuordnungs- und Bewertungsvorschrift für Wohnungs- und Teileigentum i. S. d. § 93 BewG wurde somit für die neue Grundsteuerbewertung entbehrlich.[2]

 

Rz. 11

einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 249 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 110, 111.
[2] Nach § 93 Abs. 1 S. 2 BewG richtet sich die Grundstücksart für das Wohnungs- und Teileigentum nach der Nutzung des auf das Wohnungs- oder Teileigentum entfallenden Gebäudeteils.

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