Rz. 10
Nach der abschließenden Aufzählung in § 249 Abs. 1 BewG wird bei bebauten Grundstücken zwischen folgenden 8 Grundstücksarten unterschieden:
Abb. 1: Grundstücksarten
Die Grundstücksarten der bebauten Grundstücke gem. § 249 BewG entsprechen somit weitgehend denen der Einheitsbewertung nach § 75 BewG.[1] Abweichend von der Einheitsbewertung werden lediglich das Wohnungs- und Teileigentum jeweils als eigenständige Grundstücksart erfasst. Eine gesonderte Zuordnungs- und Bewertungsvorschrift für Wohnungs- und Teileigentum i. S. d. § 93 BewG wurde somit für die neue Grundsteuerbewertung entbehrlich.[2]
Rz. 11
einstweilen frei
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