1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen ergeben sich aus den §§ 232 und 243 BewG.

In § 233 BewG wird die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen für bestimmte Sonderfälle geregelt.

Zu diesen Sonderfällen gehören

  • Standortflächen für Windenergieanlagen, in deren Umgriff land- und forstwirtschaftliche Flächen eines Betriebes liegen (Flächen der Standorte von Windenergieanlagen einschließlich der Flächen der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen),
  • land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die in einem Zeitraum von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, und
  • land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

Nach § 232 Abs. 1 und 2 BewG gehören zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die diesem dauernd zu dienen bestimmt sind. Dienen Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile im Feststellungszeitpunkt tatsächlich anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gehören sie gemäß § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, sondern zum Grundvermögen.[1]

Teilweise abweichend von den vorgenannten Abgrenzungsgrundsätzen in § 232 BewG regelt § 233 BewG für bestimmte Sonderfälle die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen.

In Abs. 1 der Vorschrift wird im Interesse der Vereinfachung der Bewertungsverfahren und einer weitgehend automationsgestützten Bewertung lex specialis gegenüber § 232 BewG bestimmt, dass die Standortflächen der Windenergieanlagen, in deren Umgriff land- und forstwirtschaftliche Flächen eines Betriebes liegen (Standortflächen von Windenergieanlagen einschließlich der Flächen der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind. Zur Erfassung des zusätzlichen Reinertragswertpotentials dieser Flächen sieht § 238 Abs. 2 S. 2 BewG i. V. m. Anlage 33 BewG einen Zuschlag zum Reinertrag der jeweiligen Nutzung oder Nutzungsart für die Standortfläche der Windenergieanlage vor.

Die Sonderregelungen in Abs. 2 und 3 der Vorschrift zu land- und forstwirtschaftlichen Flächen, für die im Feststellungszeitpunkt anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zecken dienen werden, greifen inhaltlich die bisherigen Regelungen bei der Einheitsbewertung in § 69 Abs. 1 und 3 BewG auf.

Nach Maßgabe des Abs. 2 der Vorschrift sind im Feststellungszeitpunkt (noch) land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die in einem Zeitraum von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, bereits dem Grundvermögen zuzurechnen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 der Vorschrift sind land- und forstwirtschaftliche genutzte Flächen, die in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, stets dem Grundvermögen zuzurechnen. Abs. 3 greift insoweit Abs. 2 der Vorschrift vor und sollte daher in der Praxis vor Anwendung des Abs. 2 der Vorschrift geprüft werden.

 

Rz. 3

Einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

§ 233 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.

Anzumerken ist, dass § 233 Abs. 1 BewG innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens präzisier gefasst wurde. Während der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei der Regelung noch auf die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in Sondergebieten für Windenergieanlagen abstellte[2], wurde später konkretisiert, dass die Standortflächen der Windenergieanlagen, in deren Umgriff land- und forstwirtschaftliche Flächen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft liegen (Standortflächen der Windenergieanlage einschließlich der Flächen der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen), dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind. Hierdurch sollten insbesondere Missverständnisse zum kataster- und bauplanungsrechtlichen Begriff des Sondergebiets für Windenergieanlagen ausgeschlossen werden.[3]

 

Rz. 5

§ 233 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.

 

Rz. 6

Einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.
[2] S. Gesetzentwurf zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 233 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 14.
[3] S. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, zu § 233 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/14138 v. 16.10.2019, 24, und BT-Drs. 19/14158 v. 17.10.2019, 15.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 7

§ 233 BewG regelt für bestimmte Sonderfälle die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen.

Die Vorschrift in § 233 Abs. 1 BewG regelt lex specialis gegenüber den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen in § 232 und 243 BewG ...

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