(1) Die vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannten oder die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. Durch Verwaltungs-vorschrift wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Übernachtungskosten notwendig sind.

 

(2) Übernachtungskosten, die die Kosten für das Frühstück enthalten, sind um 20 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen; bei Übernachtungen im Ausland ist das Tagegeld des Übernachtungsortes maßgebend. Entsprechendes gilt bei Voll- und Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 vom Hundert und für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert betragen.

 

(3) Wird dem Dienstreisenden seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft von dritter Seite bereitgestellt oder ist das Entgelt für die Unterkunft in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten, werden Übernachtungskosten für dieselbe Nacht nicht erstattet. Bei einer Dienstreise zum Dienstort oder zu einem Wohnort werden keine Übernachtungskosten erstattet.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstreisende die in den Übernachtungskosten enthaltene Verpflegung oder bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

[1] § 9 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Anzuwenden ab 22.03.2005.

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