(1) Für Mehraufwendungen für Verpflegung wird für jeden Kalendertag einer Dienstreise mit einer Abwesenheit von

 

1.

24 Stunden ein Tagegeld in Höhe von 24 Euro,

 

2.

weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro

gewährt. Eine Dienstreise, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Ist ein Dienstreisender an einem Kalendertag mehrfach auswärts tätig, so sind für die Berechnung des Tagegeldes die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.

 

(2) Bei einer Dienstreise zum Dienstort oder zu einem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gewährt.

 

(3) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 für das Frühstück 20 vorn Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des zustehenden Tagegeldes einzubehalten.

 

(4) Wird von dritter Seite Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt und ist das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten, so sind auf das Tagegeld nach Absatz 1 die Beträge nach Absatz 3 anzurechnen.

 

(5) Die Absätze 3 und 4 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende die bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

[1] § 8 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Anzuwenden ab 22.03.2005.

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