(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Berechtigte unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende Vergütung nicht übersteigen. Bei Dienstreisen, die mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden werden, werden als Fahrkostenersatz nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäftes entstehenden Kosten entsprechend den §§ 5 und 6 erstattet; Tagegeld und Übernachtungskosten werden für die Dauer des Dienstgeschäftes sowie für die notwendige zusätzliche Reisezeit gewährt.

 

(2) 1Hat die zuständige Behörde aus besonderen dienstlichen Gründen angeordnet oder genehmigt, dass eine Dienstreise von einem vorübergehenden Aufenthaltsort angetreten wird, wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Berechtigte unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort oder Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum vorübergehenden Aufenthaltsort gereist wäre; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Wird die Dienstreise nach dem Ende einer privaten Reise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort angetreten, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Berechtigte im Anschluß an die private Reise vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre; auf die danach zustehende Fahrkostenerstattung werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort angerechnet.

 

(3) 1Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gelten Rückreisen von einem Urlaubsort, gegebenenfalls über den Geschäftsort, zur Dienststätte als Dienstreisen, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. 2Daneben werden die Fahrkosten für die kürzeste Strecke von der Wohnung zum Urlaubsort im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet. 3Für die Fahrkostenerstattung wird höchstens die Reisestrecke von dem Urlaubsort berücksichtigt, an dem die Anordnung den Berechtigten erreicht.

 

(4) 1Hat die zuständige Behörde einen Dienstgang am Urlaubsort angeordnet oder genehmigt (§ 2 Abs. 3 Satz 2), so wird Reisekostenvergütung nach § 12 gewährt. 2Ist der Dienstgang erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende den Dienstgang im Anschluß an den Urlaub angetreten hätte und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft an den Dienstort zurückgekehrt wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. 3Muß der Urlaub wegen des Dienstganges vorzeitig beendet werden, so gilt Absatz 3.

 

(5) Aufwendungen des Berechtigten für ihn und die ihn begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind oder aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten, werden in notwendigem und angemessenem Umfang erstattet.

[1] § 16 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Bisheriger § 16 wird aufgehoben, bisheriger § 19 wird neuer § 16 und neu gefasst. Anzuwenden ab 22.03.2005.

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