(1) 1Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist

 

1.

vom Tagegeld (§ 9) für das Frühstück zwanzig vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je vierzig vom Hundert,

 

2.

von der Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück fünfzehn vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je fünfundzwanzig vom Hundert,

mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. 2Das Tagegeld und die Vergütung nach § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.

 

(2) 1Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (§ 10) nicht gewährt und die Vergütung nach § 11 Abs. 1 um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt. 2Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten ist.

 

(3) Abs. 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung und Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

 

(4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Ministers des Innern niedrigere Kürzungssätze zulassen.

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