Zur Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder des Vereins zu laden. Sie ist wie in der Satzung vorgesehen abzuhalten. Die Möglichkeit von hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen ist nun auch gesetzlich geregelt. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch virtuell teilnehmen können. Die Mitglieder können darüber hinaus beschließen, dass künftige Versammlungen als virtuelle Versammlungen abgehalten werden können.[1] Aufgrund der Erfahrungen mit der Corona-Pandemie empfiehlt es sich, diese Möglichkeiten auch in die Satzung mitaufzunehmen. Dabei ist in der Einladung anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben können.[2] Die Mitgliederversammlung entscheidet über Angelegenheiten des Vereins, "soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind".[3] Im Einzelnen wird die Aufgabenverteilung durch die Satzung bestimmt, zwingend ist jedoch der Mitgliederversammlung vorbehalten:

  • die Wahl des Vorstands.[4]
  • Die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung.[5] Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstands zu "befinden". Wird die Entlastung versagt, löst dies allein keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen aus.[6] Entlastung bedeutet Verzicht auf Schadensersatzforderungen wegen möglichen erkennbaren – insbesondere aus dem Geschäftsprüfungsbericht ersichtlichen – Fehlverhaltens des Vorstands. Die Verweigerung der Entlastung hat auf die Bestellung zum Vorstand keine unmittelbaren Auswirkungen.
  • Die Zustimmung oder Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen.[7]
  • Änderungen der Satzung.[8] Hierfür ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen muss die Versammlung stattfinden.[9] Da die Geschäftsprüfung[10] jährlich vorzunehmen ist und der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern ebenfalls jedes Jahr mitzuteilen ist, ist mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie muss sich spätestens 15 Monate[11] nach Beendigung des Geschäftsjahres mit dem Ergebnis der Geschäftsführung und der Entlastung des Vorstands für dieses Geschäftsjahr befassen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn die Satzung dies vorsieht oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.[12] Auf Verlangen einer Minderheit der Mitglieder ist unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Mitgliederversammlung zu berufen.[13] Ist kein anderer Anteil in der Satzung vorgesehen, genügt das Verlangen von 1/10 der Mitglieder.

Dem Recht jedes Mitglieds, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, muss faktisch dadurch Rechnung getragen werden, dass es angemessene Zeit vorher zur Mitgliederversammlung geladen wird. Da jedem Mitglied ohnehin die wesentlichen Prüfungsfeststellungen[14] mitzuteilen sind, wird sinnvollerweise die Ladung hiermit verbunden werden. Dies kann durch briefliche Benachrichtigung oder durch periodisch an alle Mitglieder verteilte Mitteilungen (Rundschreiben, Mitgliederzeitungen) geschehen. Ein Aushang in den Beratungsstellen oder eine Anzeige in Tageszeitungen reicht nicht aus.

Die der Ladung beizufügende Tagesordnung muss zwingend die Gegenstände benennen, über die Beschlüsse herbeigeführt werden sollen, da diese sonst keine Gültigkeit erlangen. Die Gegenstände sind so ­genau zu bezeichnen, dass den Mitgliedern Inhalt und Tragweite der Beschlüsse bereits vor der Aussprache hinreichend klar sind. Bei Satzungsänderungen oder Änderungen satzungsergänzender Bestimmungen empfiehlt es sich, einen schriftlichen Entwurf der beabsichtigten Regelung beizufügen.

Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:

  • die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung des zuletzt geprüften Jahres, meist eingeleitet mit dem Bericht des Vorstands über dieses Geschäftsjahr,
  • die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung im geprüften Geschäftsjahr.
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder, wenn deren Wahlperiode vor der nächsten Mitgliederversammlung endet,
  • die Zustimmung oder die Genehmigung zu Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen, wenn solche abgeschlossen werden sollen oder wurden.

Tagesordnungspunkte allgemeiner Art ("Verschiedenes") dürfen nicht zur Herbeiführung von allgemeinverbindlichen Beschlüssen genutzt werden. Der Vorstand kann jedoch Anregungen bei solchen Aussprachen zur Beschlussfassung für die nächste Mitgliederversammlung vorsehen.

Ohne abweichende Regelung[15] in der Satzung ist die Übertragung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung unzulässig, sei es an ein anderes Vereinsmitglied oder einen Dritten.

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