Gleichlautende Ländererlasse vom 31.05.1990

Es wird gebeten, allen Lohnsteuerhilfevereinen, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Oberfinanzbezirk haben ein Schreiben nach folgendem Muster zu übersenden:

Betr.:Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine:

  1. Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts
  2. Geschäftsprüfer
  3. Wesentlicher Inhalt der den Mitgliedern bekanntzugebenden Prüfungsfeststellungen

    Sehr geehrter Vereinsvorstand!

    Nach § 22 Abs. 1 und 7 Steuerberatungsgesetz (StBerG) haben die Lohnsteuerhilfevereine innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung vornehmen zu lassen. Der Geschäftsprüfer hat dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 22 Abs. 6 StBerG). Eine Abschrift des vollständigen Prüfungsberichts ist innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten. Außerdem hat der Lohnsteuerhilfeverein den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts schriftlich bekanntzugeben.

    Zum Umfang der Geschäftsprüfung und zum Inhalt des Prüfungsberichts sowie zur Bestellung der Geschäftsprüfer und zum wesentlichen Inhalt der den Mitgliedern bekanntzugebenden Prüfungsfeststellungen gebe ich hiermit nachstehende Hinweise. Sie berücksichtigen die Änderungen des StBerG aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des StBerG vom 9.6.1989 (BStBl 1989 I S. 228) und treten an die Stelle der bisherigen Hinweise.

    Ich bitte, diese Hinweise künftig zu beachten und sie auch den Geschäftsprüfern bekanntzugeben.

 

Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder. Die jährliche Geschäftsprüfung und die damit verbundene Aufsicht durch die Oberfinanzdirektion sollen sicherstellen, daß dies erreicht wird. Das erfordert innerhalb des gesetzlichen Prüfungsrahmens insbesondere Feststellungen bzw. Berichtsausführungen zu folgenden Punkten:

1.1 Vermögensübersicht

Die vom Verein zu fertigende Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 3 StBerG) ist zu prüfen. Das wesentliche Ergebnis ist im Bericht - unter Beifügung der Übersicht - wiederzugeben. Der Prüfer hat sich von der Richtigkeit der Angaben über den Kassenbestand und die Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu überzeugen (§ 22 Abs. 4 StBerG). Der Bericht muß mindestens das Ergebnis der Kassenprüfung (Prüfung des buchmäßigen und tatsächlichen Kassenbestandes) wiedergeben.

1.2 Gewinn- und Verlustrechnung

Die Belege und Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sind auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Im Bericht ist die Art der geprüften Unterlagen anzugeben.

Der Geschäftsprüfungsbericht muß eine Übersicht über die Einnahmen (insbesondere Mitgliedsbeiträge) und Ausgaben enthalten.

Die Ausgaben sind aufzugliedern und, soweit wegen ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit Zweifel bestehen, näher zu erläutern.

Für einzelne Mitglieder empfangene Beträge sind getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten (§ 21 Abs. 2 StBerG). Die Abwicklung dieser Fälle ist im Bericht näher darzustellen.

1.3 Gehälter und Vergütungen

Die Personalkosten sind aufzugliedern. Es ist festzuhalten, welche Beträge die Mitglieder der Vereinsorgane und die Beratungsstellenleiter erhalten haben und auf welcher Rechtsgrundlage die Zahlungen beruhen.

Bei der Überprüfung der Geschäftsführung ist darauf zu achten, ob bei der Zahlung der Gehälter und Beträge an das Beratungspersonal sowie an die Vereinsorgane die für eine Selbsthilfeeinrichtung geltenden Grundsätze eingehalten worden sind. Der Prüfungsbericht muß Ausführungen zur Angemessenheit der gezahlten Gehälter und Vergütungen enthalten.

1.4 Mitgliedsbeitrag

Maßgebend für die Bemessung des Beitrags sind allein die mit der Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten (Kostendeckungsprinzip). Der Mitgliedsbeitrag darf kein verdecktes Leistungsentgelt darstellen oder (mißbräuchlich) dazu dienen, unangemessene Vergütungen oder Gehälter zu zahlen. Bei der Erhebung des Mitgliedsbeitrags sind die gleichlautenden Ländererlasse vom 30.5.1990 (BStBl 1990 I S. 244) zu beachten.

Es ist festzustellen, ob neben dem Mitgliedsbeitrag besondere Entgelte erhoben wurden (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG) und ob die Erhebung der Mitgliedsbeiträge den Bestimmungen der Satzung und der Beitragsordnung entspricht.

Es ist demnach insbesondere zu prüfen und darzustellen,

  • ob der Mitgliedsbeitrag regelmäßig (jährlich) erhoben wurde;
  • ob der Mitgliedsbeitrag für ein vorangegangenes Jahr in den Folgejahren nur für den Fall nachgefordert wurde, daß für dieses Jahr noch eine Steuererklärung zu erstellen war;
  • ob mehrere Mitgliedsbeiträge verlangt wurden, wenn der Verein in einem Jahr mehrere Steuererklärungen zu erstellen hatte;
  • welche Maßnahmen im Falle der nicht fristgemäßen oder ausbleibenden Zahlung des Mitg...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge