Im Einzelnen setzt die Anwendung der Preisvergleichsmethode voraus[1], dass Preise

  • für vergleichbare Produkte ermittelt werden können,
  • sich im freien Wettbewerb gebildet haben,
  • auf freien Märkten gebildet werden,
  • zwischen voneinander unabhängigen fremden Dritten zustande kommen und
  • sich unter vergleichbaren Bedingungen (Volumen, Zeitraum, Markt, Transport, Produktions- und Vertriebsstufen, Zahlungsziel usw.) gebildet haben.

Der Anwendungsbereich der Preisvergleichsmethode ist relativ beschränkt, da sich in vielen Fällen keine vergleichbaren Produkte finden lassen. Schwierig wird die Anwendung auch dann, wenn die angebotene Leistung oder das angebotene Gut so differenziert ist, dass ein Vergleich mit anderen Geschäften, aus denen der angemessene Preis abgeleitet werden könnte, nicht möglich ist. So kann z. B. die unterschiedliche Ausgestaltung von Leistungen zu deutlich differenzierten Preisen führen. Vor allem sind hierbei zur Bewertung der Risikoabsicherung der Umfang der übernommenen Risiken bzw. der gegebenen Garantien, die Menge der abgenommenen Güter und die Dauerhaftigkeit der Vertragsbeziehungen als preisbildende Faktoren zu berücksichtigen. Insbesondere bei Markenartikeln lässt sich die Vergleichbarkeit auch durch Anpassungsrechnungen nicht herstellen. Eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen ist konzernspezifisch, d. h., es gibt für sie keinen Fremdvergleichspreis und keinen Markt. Dies gilt insbesondere für Lizenzen ("Lizenzgebühren, Verrechnungspreise") und die Veräußerung von Know-how, weil eine Veräußerung an einen konzernfremden Dritten nur in sehr seltenen Ausnahmefällen erfolgt.[2]

[1] Kuckhoff/Schreiber, Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung, 1997, Rz. 95.
[2] Möbus, Verrechnungspreise bei Fehlen vergleichbarer Marktpreise, CDFI LXXVIIa (1992), Subj. I, 408.

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