Leitsatz

Nutzt der Steuerpflichtige einen Dienstwagen monatlich durchschnittlich an 11,5 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann von dem gesetzlich vorgesehenen pauschalen Zuschlag der Fahrten mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugunsten einer Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises nicht abgesehen werden.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es - vereinfacht dargestellt - um die Frage, ob bei einem Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen nicht nur für Privatfahrten, sondern auch an durchschnittlich 11,5 Tagen im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzte, der Zuschlag von 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises für jedem Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen ist. Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung eine Einzelbewertung unter Berücksichtigung lediglich der tatsächlich vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Demgegenüber hielt das Finanzamt an dem pauschalen Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG fest.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der in der Lohnsteuerkarte ausgewiesene Bruttoarbeitslohn nicht um solche Mindereinnahmen zu kürzen war, die sich aus einem niedrigeren Nutzungsvorteil gegenüber der "0,03 %- Pauschalierung" wegen der Verwendung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergeben würden. Zwar hat der BFH entschieden, dass die vorgenannte Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt[1]. Nach dieser Rechtsprechung ist für den Fall, dass der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers genutzt wird, anstelle des in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorgesehenen monatlichen Zuschlags eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen. Im Streitfall wich der in Rede stehende Sachverhalt mit einer tatsächlichen Nutzung an 11,5 Tagen im Monat jedoch nicht derart erheblich von der Grundannahme des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ab, dass eine den Wortlaut des Gesetzes durchbrechende Einzelbewertung stattzufinden hätte.

 

Hinweis

Die Entscheidung verdeutlicht eine Problematik, die sich aufgrund der Rechtsprechung des BFH zur Nichtanwendung der Pauschalregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG - die jedoch durch die Finanzverwaltung keine Anwendung findet[2] -, ergeben hat. Liegt die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem Tag in der Woche, hält der BFH die § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zugrunde liegende Annahme von 15 Fahrten pro Monat für nicht mehr besteuerungsgerecht und geht zu einer Einzelbewertung über. Fraglich ist jedoch, ab wie viel Fahrten monatlich die Grenze von der Pauschalbewertung zur Einzelbewertung überschritten wird. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige bedenken, dass er aufgrund der Nichtanwendung der Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung in jedem Fall den finanzgerichtlichen Weg beschreiten muss, um einen Anspruch auf Einzelbewertung geltend zu machen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2010, 1 K 2195/10

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