Leitsatz (amtlich)

Die vereinbarungsgemäß unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts löst im Falle der Verarmung auch dann einen Rückforderungsanspruch aus, wenn der Wohnrechtsinhaber an der Ausübung kein Interesse mehr hat, er aber objektiv die Möglichkeit hätte, sein Recht weiter zu nutzen (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 25.1.2012 - XII ZB 479/11, NJW 2012, 1956).

 

Normenkette

BGB § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2; BVG § 27g

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.06.2012; Aktenzeichen 12 O 10366/11)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 26.6.2012 werden zurückgewiesen.

II. Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 2) und 3) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.799,97 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen einer Schenkungsrückforderung aus übergegangenem Recht.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 26.6.2012 wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 16.733,97 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Beklagten zu 2) seit dem 1.1.2012 und für die Beklagte zu 3) seit dem 4.1.2012 verurteilt und hinsichtlich der Beklagten festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, noch weitere Schenkungsrückforderungsansprüche bis zu 25.000 EUR zur Deckung der Leistungen des Klägers nach dem Bundesversorgungsgesetz für Frau U zu ersetzen.

Zur Begründung hat es angeführt, dass die Hilfebedürftigkeit der Frau U feststehe. Dass diese ihre Leistungsbedürftigkeit und Verarmung selbst herbeigeführt habe, hätten die Beklagten nur pauschal behauptet. Auf den unzureichenden Sachvortrag habe das Gericht hingewiesen. Die Löschung des dinglich gesicherten Wohnungsrechts stelle eine Schenkung der Frau U gegenüber den Beklagten dar, welche zurückgefordert werden könne. Der Bewertung des Wohnungsrechts als wirtschaftlicher Vermögensposition stehe nicht entgegen, dass Frau U die Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser, Heizung) für das Anwesen zu tragen hatte. Es sei auch nicht ausschlaggebend, dass die Ausübung des Wohnungsrechts Dritten nicht überlassen werden durfte. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Wohnungsrecht ab Eintritt der Heimpflegebedürftigkeit von Frau U keinen Wert mehr darstellte. Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führe nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer bestehe. Der Verzicht auf das Wohnungsrecht lasse die Beeinträchtigung der Verwertbarkeit des Grundstücks entfallen. Auch subjektiv habe ein Wille der Beteiligten zur Unentgeltlichkeit und damit beiderseits Schenkungsabsicht vorgelegen. Dies komme in der Löschungsbewilligung zum Ausdruck (ausdrückliche Regelung darüber, dass keine Gegenleistung zu erbringen sei; hälftige Kostenteilung; Mitteilung an Schenkungssteuerstelle). Dass die Berechtigte nach Aufgabe des Wohnungsrechts nicht mehr verpflichtet gewesen sei, die Nebenkosten für die Wohnung zu tragen, stehe dem nicht entgegen. Aus der Entscheidung des BGH vom 25.1.2012 (NJW 2012, 1956) ergebe sich nichts anderes. Es sei nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ein tatsächliches Interesse an der Wohnungsnutzung endgültig nicht mehr bestehe und das Wohnungsrecht daher jeden Nutzwert verloren habe. Die Bewertung des Wohnungsrechts hätten die Beklagten ebenfalls nur oberflächlich bestritten. Es komme auf die Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks an. Jedenfalls decke die vom Kläger vorgenommene Berechnung den Wert der Klageforderung. Die Höhe der Heimkosten habe der Kläger hinreichend präzise dargelegt. Sie seien von den Beklagten zu 2) und 3) lediglich pauschal bestritten worden. Darüber hinaus sei das Bestreiten verspätet. Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Die nicht gedeckten Heimkosten könnten bis zur Erschöpfung des Schenkungsgegenstandes geltend gemacht werden.

Mit ihren Berufungen gegen das landgerichtliche Urteil verfolgen die Beklagten zu 2) und 3) ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Das LG sei zu Unrecht von einer Verarmung der Frau U ausgegangen. Diese sei von den Beklagten immer bestritten worden. Die Beklagten hätten Beweis dafür angeboten, dass Frau U Vermögenswerte vom Vater der Beklagten erhalten habe. Dies habe der Kläger nicht bestritten. Da es Aufgabe des Schenkers sei, für den Fall der Rückforderung dessen vermeintliche Verarmung vorzutragen und zu beweisen, verkenne das Erstgericht darüber...

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