unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzrecht. Prozesskostenhilfe für Konkursverwalter

 

Leitsatz (amtlich)

Prozesskostenhilfe für Konkursverwalter auch für einen im wesentlichen der Realisierung seiner Vergütungsansprüche dienenden Prozess

 

Normenkette

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 31.03.2000; Aktenzeichen 16 O 622/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 31.03.2000 – 16 O 622/99 – abgeändert.

Dem Antragsteller wird zur Durchführung der beabsichtigten Klage für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt F. in K..

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt als Konkursverwalter Prozesskostenhilfe, um den Antragsgegner, einen der beiden Gesellschafter der Gemeinschuldnerin, auf Nachzahlung des Stammkapitals in Höhe von 26.000,– DM in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung hat er ausgeführt, an Masse stünde nur ein Betrag von 2.275,56 DM zur Verfügung. Dem stünden Masseverbindlichkeiten für die Gerichtskosten des Konkursverfahrens, für die Konkursverwaltervergütung und die Sequestergebühr in Höhe von 23.144,54 DM gegenüber. Im übrigen könne von einem klagestattgebendem Urteil in erster Linie das Finanzamt hinsichtlich einer anerkannten Forderung in Höhe von 864,12 DM profitieren. Nachrangige Konkursgläubiger könnten nur eine geringe quotale Befriedigung erhalten.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des 3. Zivilsenats des OLG Köln vom 24.5.1996 (BB 1996, 1798; OLGR Köln 1996, 169) ausgeführt, der Antragsteller sei als Konkursverwalter selbst vorschusspflichtig, da der Prozess vorwiegend der Realisierung seines Vergütungsanspruchs diene und er somit als wirtschaftlicher Beteiligter anzusehen sei.

Die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ist begründet.

Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind erfüllt. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält der Konkursverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der Konkursmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann.

Der Massebestand von derzeit 2.275,56 DM reicht vorliegend nicht aus, um die Prozesskosten aufzubringen, da sich nach Abzug der Massekosten im Range von § 58 Ziff. 1 und 2 KO ein Negativsaldo ergibt.

Ob im Zusammenhang mit einer Vorschusspflicht der Konkursverwalter als am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter anzusehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Nach der mit Beschluss vom 15.1.1998 geäußerten Auffassung des IX. Senats des BGH ist der Konkursverwalter an Prozessen, die er im Interesse der Konkursmasse führt, nicht „wirtschaftlich beteiligt”, da er die Vergütung für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erhalte und die Verwaltertätigkeit nicht eigennützig sei (BGH, ZIP 1998, S. 2297 f.). Dieser Auffassung wird entgegengehalten, dass sie in den Fällen nicht überzeugt, in denen der angestrebte Prozess allein und ausschließlich dazu dient, eine Massemehrung zur Erhöhung der Verwaltervergütung des Konkursverwalters zu erzielen (OLG Köln [1. Senat] OLGR Köln 1998, S. 222). Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO sind diejenigen Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, dass der Konkursverwalter obsiegt (BGH, ZIP 1990, S. 1490 m.w.N.). Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt dieser Definition ein rein wirtschaftlicher Maßstab zugrunde, der Konkurs- und Massegläubiger gleichermaßen erfasst, so dass ein Konkursverwalter, der einen Prozess allein im Hinblick auf sein wirtschaftliches Interesse führt, damit auch wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des § 116 ZPO ist (OLG Köln [1. Senat] OLGR Köln 1998, S. 222; OLG Köln [3. Senat] OLGR Köln 1996, S. 169; OLG Köln [16. Senat] OLGR Köln 1994, S. 89; OLG Frankfurt ZIP 1997, S. 1600; OLG Rostock ZIP 1997, S. 1710 f.; OLG Celle[3. Senat] ZIP 1994, S. 1973 f.; OLG Celle [9.Senat], ZIP 1988, S. 792; Jäger VersR 1997, S. 1060 f.; ders. in: Festschrift für Egon Lorenz, 1994, S. 331, 335 f.; a.A.: OLG Düsseldorf ZIP 1993, S. 780; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Auflage 2000, § 116 Rz. 9; MünchKomm/Wax, ZPO, Band 1 §§ 1 – 354, 1992, § 116 Rz. 16; Jauch EWiR § 116 ZPO 5/97 S. 1049; Pape in: Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 7. Auflage 1999, Kap. X Rz. 24; ders., ZIP 1990, S. 1529, 1531). Auswirkungen, die sich aus der Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit des Konkursverwalters ergeben, sind hingegen erst im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Vorschussleistung zumutbar ist, zu erörtern (OLG Rostock ZIP 1997, S. 1710 f.; OLG Celle[3. Senat] ZIP 1994, S. 1973 f.).

Die wirtschaftliche Beteiligung des Antragstellers am beabsichtigten Prozess ergibt sich nicht nur daraus, dass seine Vergütungsforderung sichergestellt wir...

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