Leitsatz (amtlich)

1. Das Tatbestandsmerkmal des "gehörens" des § 1361a BGB erfasst nicht nur das Eigentum eines Ehegatten. Zu den Haushaltsgegenständen zählen vielmehr auch Gegenstände, an denen ein Anwartschaftsrecht besteht sowie gemietete, geleaste oder geliehene Gegenstände.

2. Zu den gemäß § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB benötigten Gegenständen gehören nicht nur die schlechthin unentbehrlichen (dringlichst erforderlichen), sondern alle, auf deren Weiterbenutzung der Nichteigentümer zur alleinigen Führung eines nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Haushalts angewiesen ist.

 

Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Beschluss vom 28.09.2021; Aktenzeichen 988 F 28/21)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 28. September 2021 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Nutzung eines Kraftfahrzeugs.

Die Beteiligten sind verheiratet. Sie leben getrennt. Aus der Ehe sind zwei 10- und 6-jährige Söhne hervorgegangen. Beide Söhne wachsen bei der Antragstellerin auf und werden von ihr betreut. Der Antragsgegner ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und lebt mit einer neuen Partnerin zusammen. Der Antragsgegner betreibt ein Taxiunternehmen. Er ist unter anderem Besitzer eines VW Tiguan, den die Familie für familiäre Zwecke nutzte. Er verfügt über insgesamt fünf Fahrzeuge. Zwei Taxen und drei weitere Fahrzeuge. Ein Fahrzeug steht der Lebensgefährtin des Antragsgegners zur Verfügung. Die Antragstellerin benötigt das Fahrzeug für die Betreuung der Kinder.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin den PKW VW Tiguan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer [...] zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass er nicht zur Überlassung verpflichtet sei. Er hat behauptet, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handele, das geleast sei. Er hat zum Beleg Unterlagen der finanzierenden VW-Bank eingereicht.

Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 28. September 2021 stattgegeben. Es bestehe ein Anspruch aus § 1361a BGB. Auch Gegenstände die nur geleast seien, könnten als Haushaltsgegenstände gemäß § 1361a BGB überlassen werden. Die Antragstellerin benötige das Fahrzeug für familiäre Zwecke.

Gegen die Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Das Fahrzeug müsse zurückgegeben werden, da die Kreditraten nicht mehr gezahlt würden. Zwar handele es sich bei den eingereichten Verträgen um vermeintliche Kreditverträge. Allerdings würden die Fahrzeuge wie Leasingfahrzeuge behandelt werden und müssten aufgrund der Nichtzahlung zurückgegeben werden.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Überlassung des Fahrzeugs aus § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB. Gemäß § 1361a Abs. 1 S. 1 kann jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen herausverlangen. Gemäß § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB ist er jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falls der Billigkeit entspricht.

In der Regelung des § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB liegt entgegen der Formulierung nicht nur eine Einwendung, sondern es handelt sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage (vgl. Weber-Monecke in: MüKoBGB, 8. Auflage 2019, § 1361a Rn. 10; Erbarth in: BeckOGK, Stand 1. September 2021, § 1361a Rn. 83).

Der PKW stellt einen Haushaltsgegenstand dar. Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie sowie deren Freizeitgestaltung bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - IX ZR 41/83, juris Rn. 24, FamRZ 1984, 144; Weber-Monecke in: MüKoBGB, 8. Auflage 2019, § 1361a Rn. 4). Daher scheiden Gegenstände als Haushaltsgegenstände aus, die allein als Kapitalanlage oder ausschließlich dem Beruf oder sonstigen Erwerb eines Ehegatten dienen, wie etwa Werkzeuge, Fachbücher. Weiter werden Gegenstände ausgenommen, die zum persönlichen Gebrauch oder für persönliche Interessen eines Ehegatten und der Kinder bestimmt sind. Es kommt dabei nicht darauf an, welcher Ehegatte den Gegenstand gekauft hat oder aus welchen Mitteln er bezahlt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 12 UF 37/19, FamRZ 2020, 242, juris Rn. 11; Erbarth in: BeckOGK, Stand 1. September 2021, § 1361a Rn. 48f). Bei der Einordnung eines PKW als Haushaltsgegenstand ist insbesondere umstritten, in welchem Umfang das Fahrzeug für private Zwecke genutzt worden sein musste (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 2 UF 152/19, juris Rn. 27...

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