Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Aktenzeichen 730 F 141/18)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Wandsbek vom 6. Februar 2019 ohne erneute Durchführung eines Termins im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen. Der Antragstellerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen eingeräumt.

II. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.750 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 58ff FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Dementsprechend wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die hälftige Auskehrung des Verkaufserlöses für die Veräußerung eines Minibaggers. Die Beteiligten sind Eheleute. Der Antragsgegner veräußerte einen Minibagger, der sich auf dem Grundstück des gemeinsamen Ferienhauses der Eheleute in Ungarn befand, ohne Zustimmung der Antragstellerin für einen Kaufpreis von 5.500 EUR.

Die Antragstellerin hat jedoch gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Verkaufserlöses in Höhe von 2.750 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Bereicherungsrecht gemäß § 816 Abs. 1 S. 1 BGB noch aus Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Voraussetzung eines Anspruchs aus Bereicherungsrecht oder aus Deliktsrechts wäre, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Veräußerung des Minibaggers Miteigentümerin gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Sie hat weder durch eine Verfügung des Veräußerers des Minibaggers Miteigentum an dem Minibagger erworben (dazu unter 1.) noch streitet für sie die Eigentumsvermutungen des § 1568b Abs. 2 BGB (dazu unter 2.) oder die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB (dazu unter 3.). Deswegen war der Antragsgegner nicht gemäß § 747 S. 2 BGB daran gehindert, den Minibagger ohne Zustimmung der Antragstellerin zu veräußern.

1. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie durch eine Verfügung des Veräußerers Miteigentümerin des Minibaggers geworden ist. Ob vorliegend der Antragsgegner Alleineigentum erworben hat, oder ob beide Parteien Miteigentum erworben haben, hängt entscheidend von der nach § 929 S. 1 BGB für den Eigentumsübergang erforderlichen Einigung mit dem jeweiligen Veräußerer ab. Dafür, dass der Veräußerer den Minibagger vorliegend an beide Parteien übereignen wollte, sind keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Zwar war die Antragstellerin unstreitig beim Erwerb des Baggers anwesend. Sie hat die Erwerbsverhandlungen jedoch nicht geführt. Tatsachen, die dafür sprechen, dass sie Partei des Verfügungsgeschäftes geworden ist, konnte die Antragstellerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht benennen. Im Gegenteil wusste sie keine Einzelheiten über den Erwerbsvorgang zu berichten, etwa den Namen des Veräußerers, dessen Geschäftssitz, das Datum des Kaufs, das Fabrikat, die Kraftstoffart, den exakten Kaufpreis oder die Art und Weise der Bezahlung.

Die Antragstellerin ist auch nicht nach den Grundsätzen des "Geschäftes für den, den es angeht" Miteigentümerin des Minibaggers geworden. Nach diesen Grundsätzen ist es dem Veräußerer in bestimmten Verfügungsgeschäften gleichgültig, wer Eigentümer wird, insbesondere ob neben der verhandelnden Person auch deren Ehegatte Eigentümer wird. Seine Erklärung ist daher so zu verstehen, dass er an den übereignet, den es angeht (vgl. BGH, FamRZ 1991, 923, juris Rn. 18). Diese Grundsätze greifen hier jedoch nicht zu Gunsten der Antragstellerin ein. Die Antragstellerin ging der Erwerb des Minibaggers nach diesen Grundsätzen "nichts an". So fällt der Erwerb des Minibaggers nicht in den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB. Gemäß § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Der Erwerb des Minibaggers durch den Antragsgegner zu einem Kaufpreis von 6.900 EUR ist aber - erst Recht unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Ehegatten - kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs.

Weiter ist auch keine andere Fallgruppe des Erwerbs für den, den es angeht einschlägig. Es liegt insbesondere kein Fall der Stellvertretung gemäß § 164 Abs. 1 BGB vor. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, dass der Antragsgegner den Minibagger auch auf ihren Wunsch ("Wir haben die Anschaffung vorher besprochen" und "Ich fand die Anschaffung des Baggers toll.") für sie beide gemeinschaftlich erworben habe. Sie hat weiter in ihrer persönlichen Anhörung mitgeteilt, dass sie dem Antragsgegner für den Erwerb 600 EUR in bar gegeben habe und dass es eine Überweisung von ihrem Konto auf das Gemeinsch...

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