Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 24.03.2017; Aktenzeichen 10 O 308/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 308/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt als Verwalter in dem auf einen Fremdantrag vom 12.11.2013 am 01.04.2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G KGaA (Schuldnerin) die Erstattung von Zahlungen im Gesamtumfang von 5.487.458,90 EUR, welche die Schuldnerin zwischen dem 15.09. und 20.10.2013 an den Beklagten - einen vorwiegend auf dem Gebiet der Wohnungslosenhilfe tätigen gemeinnützigen Verein in Trägerschaft einer katholischen Ordensgemeinschaft - auf dessen Forderungen aus sog. Nachrangdarlehen geleistet hat. Die Darlehensgewährung erfolgte jeweils "gemäß den Bedingungen für Nachrangdarlehen" der Schuldnerin, die einem von ihr herausgegebenen Exposé (Anl. K 3) als Anlage 1 (Anl. K 3a) beigefügt waren. Die Parteien streiten darüber, ob die darin in § 10 enthaltenen Regelungen über den Nachrang zwischen den Vertragsparteien jeweils wirksam vereinbart worden sind. § 10 der Bedingungen für Nachrangdarlehen (nachfolgend: "DB") hat folgenden Wortlaut:

"§ 10 Nachrangigkeit, qualifizierter Rangrücktritt

Das Nachrangdarlehen tritt mit seinen Forderungen gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Darlehensnehmerin im Rang zurück. Zahlung von Ansprüchen aus dem Nachrangdarlehen insbesondere die Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrages steht unter dem Vorbehalt, dass bei der Darlehensnehmerin ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht entsteht. Können aufgrund dieses Zahlungsvorbehalts Zinszahlungen durch die Darlehensnehmerin nicht geleistet werden, sind diese, unter den Voraussetzungen des § 10 zum nächsten Zinstermin nachzuholen. Kann aufgrund des Zahlungsvorbehalts die Rückzahlung des Kapitals nicht zum Fälligkeitstag erfolgen, ist die Rückzahlung unter den Voraussetzungen des § 10 drei Monate nach dem Fälligkeitstag vorzunehmen. Das Nachrangdarlehen wird mit seinen Forderungen, im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin oder der Liquidation der Darlehensnehmerin, erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient."

Der Kläger hat geltend gemacht, die Schuldnerin sei spätestens seit dem 31.12.2012 dauerhaft überschuldet gewesen, so dass der Beklagte eine Rückzahlung der Darlehensbeträge aufgrund des vereinbarten Nachrangs nicht habe beanspruchen können. Der Beklagte hat geltend gemacht, wirksam sei allenfalls ein Rangrücktritt für den Fall des eröffneten Insolvenzverfahrens vereinbart worden, nicht aber eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Infolge der sofortigen Wiederanlage der am 06.10. und 20.10.2013 zurückgezahlten Beträge sei die Masse insoweit nicht geschmälert worden. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständlichen Leistungen seien weder nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar, noch entbehrten sie eines rechtlichen Grundes. Es könne dahinstehen, ob die Schuldnerin im September bzw. Oktober 2013 bereits überschuldet gewesen sei, denn einen vorinsolvenzlichen Rangrücktritt dahingehend, dass der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens nicht zu einer Zeit beanspruchen könne, in welcher in der Person des Darlehensnehmers ein Insolvenzgrund vorliege, hätten die Schuldnerin und der Beklagte nicht (wirksam) vereinbart. Die Regelungen in § 10 S. 1 und S. 5 DB, die den Rang der Forderungen des Darlehensgebers im Insolvenzverfahren widersprüchlich regelten, hielten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand, da sie gegen das Transparenzgebot verstießen. Die Regelung in § 10 S. 1 DB, die den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffe, erlaube unterschiedliche Auslegungen, wobei dahinstehen könne, ob auch insoweit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege, weil im Ergebnis keine der zu erwägenden Auslegungsmöglichkeiten eine Inkongruenz der streitgegenständlichen Zahlungen zu begründen vermöge. Da die Vertragsparteien aufgrund der Unwirksamkeit der konkretisierenden Rangbestimmung in § 10 S. 1 DB lediglich einen Zwischenrang im Sinne des fiktiven Rangs "§ 39 Abs. 1 Nr. 0 InsO" vereinbart hätten, verbiete sich die Annahme einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre, da der vom Bundesgerichtshof geforderte Gleichla...

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