Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung als Geschäftsführer, Ausländer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers ist nur dann sichergestellt ist, wenn für ihn die jederzeitige Möglichkeit besteht, in das Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen zu können. Soweit deshalb für den in Aussicht genommenen Geschäftsführer ein besonderer Aufenthaltstitel erforderlich ist, steht dies einer Bestellung als Geschäftsführer entgegen.

 

Normenkette

GmbHG §§ 6, 9c

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 12.10.2006; Aktenzeichen 25 T 3/06)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde vom 13.11.2006 gegen den Beschluss des LG Hannover vom 12.10.2006 (25 T 3/06) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung des Herrn Y. K. als ihren Geschäftsführer. Das Registergericht hat den Antrag abgelehnt. Es sieht ein Eintragungshindernis in dem fehlenden Nachweis einer Aufenthaltserlaubnis des in Russland wohnhaften Herrn K.. Ohne Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis könne nicht davon ausgegangen werden, dass Herr K. den Pflichten als Geschäftsführer gerecht würde. Das LG hat die gegen die Zurückweisung des Antrags durch das AG - Registergericht - Hannover am 20.9.2006 erhobene Beschwerde vom 13.11.2006 mit Beschluss vom 12.10.2006 zurückgewiesen.

II. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 20, 27, 29 FGG zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschlüsse des AG - Registergericht - Hannover vom 20.9.2006 und des LG Hannover vom 12.10.2006 beruhen nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben im Rahmen ihrer Befugnisse geprüft, ob Herrn Y. K. die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Geschäftsführerpflichten möglich ist, und dies zutreffend verneint. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Herrn Y. K. als Geschäftsführer der Antragstellerin sind nicht gegeben.

a) Nach § 9c GmbHG hat das Registergericht bei der Gründung einer GmbH zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Dabei muss es die Gesamtheit der zwingend vorgeschriebenen Gründungsvoraussetzungen einer GmbH, insbesondere auch die Bestellung der Geschäftsführer, überprüfen, und zwar nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht (Scholz/Winter/Veil, GmbHG, 10. Aufl., § 9c, Rz. 7 f.). Die Prüfung der Geschäftsführerbestellung erfasst die Fragen, ob die persönlichen Eignungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 und 3 GmbHG sowie keine Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegen und die Bestellung nicht wegen anderer Mängel unwirksam ist. Danach scheidet eine Bestellung von Herrn K. als Geschäftsführer aus.

Zwar können grundsätzlich auch Ausländer zu Geschäftsführern bestellt werden, wobei Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt, Arbeits- oder Gewerbeerlaubnis im Inland dafür nicht Voraussetzung sind (Ulmer in: Großkommentar zum GmbHG, 2005, § 6 Rz. 12; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 16. Aufl., § 6 Rz. 14; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 6 Rz. 14; Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 6 Rz. 16). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass durch die Bestellung des Geschäftsführers die GmbH erst handlungsfähig gemacht werden kann und soll. Aus § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG lässt sich entnehmen, dass nur solche Personen zu Geschäftsführern bestellt werden können, die auch die der Gesellschaft und ihnen persönlich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen Pflichten erfüllen können. Die an die wirksame Bestellung eines Geschäftsführers zu stellenden Anforderungen sind überdies nicht abschließend in § 6 GmbHG geregelt. Vielmehr ergibt sich aus anderen Vorschriften dieses Gesetzes, dass der Geschäftsführer über die in § 6 genannten Voraussetzungen - insbesondere die Fähigkeit, rechtlich handeln zu können - hinaus in der Lage sein muss, seine Funktion auch tatsächlich ständig im Interesse der Gesellschaft auszuüben und die mit ihr verbundenen Pflichten zu erfüllen (vgl. BGH v. 23.3.1981 - II ZR 27/80, MDR 1981, 823 = GmbHR 1982, 67 = MDR 1981, 823 = NJW 1981, 2125, 2126; OLG Köln NZG 1999, 269; OLG Hamm DNotZ 2000, 235, 237; OLG Zweibrücken NZG 2001, 857, a.A. OLG Dresden GmbHR 2005, 537; LG Rostock v. 22.12.2003 - 5 T 9/03, NotBZ 2004, 117 = NJW-RR 2004, 398; jetzt auch Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, a.a.O., § 6 Rz. 14a). Andernfalls widerspräche seine Bestellung dem gesetzlichen Bild eines Geschäftsführers einer GmbH, der nicht allein der Gesellschaft gegenüber gehalten ist, deren Angelegenheiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu besorgen, sondern zugleich öffentliche und damit auch dem Schutz der Gläubiger dienende Pflichten hat, vor allem im Hinblick auf die Sicherung des Stammkapitals und die rechtzeitige Beendigung der Geschäfte einer insolvent gewordenen Gesellschaft (vgl. §§ 7 ff., 30 ff., 41, 43 Abs. 3, 49 Abs. 3, 64 GmbHG), auf deren Erfüllung Gesellschaft oder Gesellschafter nicht verzichten können (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).

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