Tenor

1. Die angefochtene Zwischenverfügung des Amtsgerichtes Rostock vom 06.05.2003 und der Nichtabhilfebeschluß vom 20.06.2003 werden aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Rostock wird angewiesen, die begehrte Eintragung nicht aus den bisherigen Gründen betreffend den bestellten Geschäftsführer abzulehnen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 06.05.2003 ist begründet.

Die Gesellschafterversammlung hat durch körperschaftlichen Akt Herrn … zum Geschäftsführer der zur Eintragung angemeldeten Gesellschaft bestellt. Als Geschäftsführer hat er seine Organstellung auf Grund seiner und der Entscheidung der Gesellschafterversammlung erhalten.

Herr … ist chinesischer Staatsbürger – ausgewiesen durch einen Reisepass der Volksrepublik China.

Ausländer können vom Gesellschaftsrecht der GmbH her ohne Beschränkungen zu Geschäftsführern bestellt werden, denn das Gesetz stellt weder an die Staatsangehörigkeit, an deutsche Sprachkenntnisse, zum Wohnsitz bzw. zum gewöhnlichen Aufenthaltsort Anforderungen (u.a. Michalski-Heyder, GmbHG, § 6 Rn. 29; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 6 Rn. 10; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 6 Rn. 14; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 6 Rn. 14, jew. m.w.N.).

Gesetzliche Ausschlussgründe stehen der Bestellung von Herrn … als Geschäftsführer nicht entgegen; jedenfalls sind solche nicht dargetan oder bekannt.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten (ebenda), ob im registerrechtlichen Eintragungsverfahren weitere Anforderungen in ausländerrechtlicher Beziehung zu stellen sind, bei einem Nicht-EU-Bürgern ohne Aufenthaltserlaubnis ein Bestellungshindernis analog § 6 Abs. 2 GmbHG anzunehmen ist und ob die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 GmbHG bei wertender Betrachtung eine entsprechende Anwendung erlaubt (Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Auflage § 6 Rn. 15 m.w.N.).

Vorliegend und ausweislich der Beurkundung des Notars … mit Amtssitz in Schwerin ist hier jedoch am 07. April 2003 Herr … persönlich anwesend zur GmbH-Gründung und Unterzeichnung der Anmeldung erschienen.

Auf Grund dieser beurkundeten Tatsache und wegen der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen besteht für das Registergericht grundsätzlich kein Anlaß, die Eintragung derzeit von entsprechenden weiteren Nachweisen abhängig zu machen (Michalski-Heyder, a.a.O., § 6 Rn. 31 m.w.N.). Angesichts der tatsächlichen Erfüllung der hierbei gegebenen höchstpersönlichen Geschäftsführerpflichten kann insbesondere der Nachweis, ob und wie der Geschäftsführer zukünftig ggfs. Einreisehindernisse überwindet, derzeit nicht Gegenstand registergerichtlicher Prüfung sein. Dem Registergericht wird die Person des Geschäftsführers und dessen Bestellung im Zuge der Anmeldung lediglich mitgeteilt (§ 10 Abs. 1 GmbHG). Seine Eintragung in das Handelsregister ist nur deklaratorisch (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 6 Rn. 18, jew. m.w.N.).

Da der bestellte Geschäftsführer grundsätzlich auch sein Amt vom Ausland her ausüben kann, solange dadurch nicht der Verwaltungssitz der Gesellschaft im Ausland liegt oder sich die Annahme einer Sitzverlegung in das Ausland bei fehlender nennenswerter Geschäftstätigkeit am inländischen Verwaltungssitz aufdrängt, wird für den Geschäftsführer grundsätzlich keine bestehende Aufenthaltsgenehmigung, Arbeits- oder Gewerbeerlaubnis benötigt (Michalski-Heyder, ebenda; Rowedder/Schmidt-Leithoff, a.a.O., § 6 Rn. 14; jew. m.w.N.).

Übernimmt der Ausländer, hier Herr … Organpflichten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland, muss er allerdings sicherstellen, dass er sein Geschäftsführeramt zukünftig tatsächlich ausüben und erfüllen kann; insbesondere die höchstpersönlichen Geschäftsführerpflichten am Sitz der Gesellschaft.

Anderenfalls erlischt sein Amt von selbst.

Tatsachen dafür, dass Herrn … die Wahrnehmung seine Geschäftsführeraufgaben zukünftig nicht möglich ist, weil er dauerhaft nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf oder er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden ist und deshalb eine Eintragung in das Handelsregister nicht mehr erfolgen darf, sind derzeit weder bekannt noch festgestellt.

Anderenfalls hat dann das Registergericht die Eintragung doch noch zu versagen oder später eine Amtslöschung gem. § 142 FGG zu prüfen und ggfs. einzuleiten.

 

Unterschriften

…, …, …

 

Fundstellen

Haufe-Index 1828067

NWB 2004, 1236

NJW-RR 2004, 398

NZG 2004, 532

NotBZ 2004, 117

RNotZ 2004, 413

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