Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 02.03.1998; Aktenzeichen 44 T 19/97)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 27. März 1998 gegen den Beschluß der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 2. März 1998 – 44 T 19/97 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie erfolglos. Der angefochtene Beschluß, mit dem die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 26. Februar 1997 zurückgewiesen wurde, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Durch Verfügung vom 8. September 1997 hat das Amtsgericht die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Beteiligten zu 1) als Geschäftsführerin in das Handelsregister angekündigt für den Fall, daß der Nachweis der ausländerrechtlichen Voraussetzungen für ihre Person nicht erbracht werde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, Personen, die nicht Bürger von EG-Staaten seien, könnten nur dann zu Geschäftsführern bestellt werden, wenn sie die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllten und es ihnen erlaubt sei, jederzeit in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

Grundsätzlich können Ausländer zum Geschäftsführer einer GmbH auch dann bestellt werden, wenn sie im Ausland wohnen (vgl. LG Köln, NJW-RR 1995, 553, 554; LG Hildesheim GmbHR 1995, 655, 656; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 6, Rn. 9; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 6, Rn. 14; Scholz, GmbHG, 8. Aufl., § 6, Rn. 16; Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 6, Rn. 9; Rittner/Schmidt-Leithoff in Rowedder u.a., GmbHG, 3. Aufl., § 6, Rn. 8; Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., § 6, Rn. 7). Es muß allerdings sichergestellt sein, daß sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer nachkommen können (vgl. LG Köln a.a.O.; Roth/Altmeppen a.a.O.). Das ist nur der Fall, wenn für sie jederzeit die Möglichkeit besteht, in das Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen zu können (vgl. Scholz, a.a.O, Rn. 18; Lutter/Hommelhoff a.a.O.).

Ungeachtet der heutigen Möglichkeiten der Kommunikation über Staatengrenzen hinweg ist die ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers ausschließlich vom Ausland aus nicht sichergestellt (vgl. Scholz, a.a.O., § 6, Rn. 18; Lutter/Hommelhoff a.a.O.; zweifelnd Mankowski, Anm. zu LG Köln, EWiR § 6 GmbHG 1/95; a.A. OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; LG Braunschweig, DB 1983, 706; LG Hildesheim a.a.O.). Ein solcher muß die Aufgaben des Geschäftsführers der Gesellschaft auch im Inland wahrnehmen können, in dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat. Sein Erscheinen vor Behörden und vor Gericht im Inland kann in einer Reihe von Fällen erforderlich werden (vgl. Scholz a.a.O.). Das Gericht kann etwa das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers als des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft nach § 35 Abs. 1 GmbHG anordnen. Sein Erscheinen kann im Rahmen eines Konkursverfahrens nach Maßgabe der §§ 100, 105, 106 KO notwendig sein. Auch in den Fällen, in denen der Geschäftsführer – zulässigerweise – Aufgaben auf Personen im Inland übertragen hat, obliegt ihm diesen gegenüber jedenfalls eine Überwachungspflicht (für die Buchführungspflicht z.B. vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 41, Rn. 5. Scholz a.a.O., § 41, Rn.5; Wiedemann in Rowedder u.a., GmbHG, § 41 Rn. 2; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, § 41, Rn. 22).7

Der Geschäftsführer einer GmbH muß daher zumindest die ständige Möglichkeit haben, in das Inland einzureisen, um von dort die Geschäfte zu führen und sicherzustellen, daß den gesetzlichen Aufgaben der Gesellschaft und des Geschäftsführers, etwa denjenigen nach den §§ 41, 64 GmbHG, auch nachgekommen wird. In der Beschwerdebegründung lassen die Beteiligten darauf hinweisen, daß auch dann, wenn der Geschäftsführer seine Führungsaufgaben in der Regel per Korrespondenz, Telefon oder Fax erfülle, er gleichwohl in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf auch zwischenzeitlich nach Deutschland komme. Eine solche Praxis setzt jedoch voraus, daß der Geschäftsführer die Möglichkeit jederzeitiger Einreise hat. Diese ist indes nur sichergestellt, wenn er entweder die Erlaubnis zu ständigem Aufenthalt im Inland hat oder jederzeit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, die ihm zumindest geschäftliche Reisen und damit ein Tätigwerden für die Gesellschaft im Inland ermöglicht.

Das Registergericht muß prüfen, ob dem ausländischen Geschäftsführer die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben im Inland möglich ist (vgl. LG Köln GmbHRdsch 1983, 48; GmbHRdsch 1984, 157). Das folgt aus § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG. Danach können nur solche Personen zu Geschäftsführern bestellt werden, die die der Gesellschaft und ihnen persönlich als Geschäftsführern auferlegten gesetzlich...

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