vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabeadressat einer Prüfungsanordnung – Aktivierung eines Instandsetzungsanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung setzt nicht nur deren Bekanntgabe voraus, sondern auch, dass die Anordnung hinreichend bestimmt ist und zu erkennen gibt, welcher Stpfl. die Ap zu dulden hat.
  2. Ist eine PersG Stpfl. i. S. des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO, so ist sie Prüfungsobjekt und Inhaltsadressat der Prüfungsanordnung, soweit sich die Prüfung auf die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte bezieht.
  3. Die Prüfungsanordnung für eine PersG muss dem Geschäftsführer oder – sofern nicht vorhanden– den Gesellschaftern bekannt gegeben werden.
  4. Der Anspruch des Verpächters gegen den Pächter auf Durchführung der bei den Pachtgegenständen erforderlich gewordenen, aber noch nicht durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen ist in den Handels- und Steuerbilanzen des Verpächters zu aktivieren.
 

Normenkette

AO § 197; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5; HGB § 246 Abs. 1 S. 1, § 266 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.02.2015; Aktenzeichen IV R 63/11)

BFH (Urteil vom 12.02.2015; Aktenzeichen IV R 63/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Betriebsprüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben wurde und ob ein Anspruch auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen zu aktivieren ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Komplementärin ist die A-GmbH, an der X und Y in den Streitjahren zu 75 % bzw. zu 25 % beteiligt waren. Die Klägerin verpachtet Betriebsgrundstücke an die B-GmbH, an der X und Y in den Streitjahren ebenfalls zu 75 % bzw. zu 25 % beteiligt waren. Zwischen der Klägerin und der B-GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung.

Nach § 5 Abs. II Satz 2 des für die Streitjahre 2001 und 2002 geltenden Pachtvertrages war die B-GmbH verpflichtet, die verpachteten Gegenstände auf ihre Kosten in Stand zu halten und in Stand zu setzen, und zwar einschließlich des Gebäudeäußeren und -inneren und insbesondere einschließlich der Instandhaltung und Instandsetzung von Dach und Fach der Gebäude. Nach § 7 Abs. VI des Pachtvertrages sollte die Einhaltung dieser Verpflichtung in Abständen von zwei bis fünf Jahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüft werden. Die B-GmbH verpflichtete sich, die sich aus dem Gutachten ergebenden Schäden zu beseitigen. Für den Fall, dass sich bei Beendigung des Pachtvertrages ergeben sollte, dass die B-GmbH ihre Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten nicht oder nicht in dem gebotenen Umfang erfüllt hatte, war sie nach § 7 Abs. IV des Pachtvertrages zur Zahlung eines Betrages in Höhe des Instandhaltungs- und Instandsetzungsstaus verpflichtet.

Da die B-GmbH ihre Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten aus betrieblichen Gründen nicht sofort, sondern erst mit zeitlicher Verzögerung erfüllte, bildete sie in ihren Jahresabschlüssen Rückstellungen für noch durchzuführende Instandsetzungsmaßnahmen. Diese beliefen sich auf

31. Dezember 2001

1.xxx.xxx,- DM

31. Dezember 2002

1.xxx.xxx,- €.

Bei den Körperschaftsteuerveranlagungen der B-GmbH wurden diese Rückstellungen von dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) in voller Höhe anerkannt.

Bei einer vom Finanzamt F bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 2000 wurde die Frage erörtert, ob den von der Pächterin gebildeten Rückstellungen aktivierungspflichtige Erneuerungsansprüche der Verpächterin in gleicher Höhe gegenüberstünden. Dies wurde deshalb verneint, weil die Aufwendungen, für die die Rückstellungen gebildet wurden, steuerlich sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand darstellten.

Entsprechend dieser rechtlichen Beurteilung erfasste die Klägerin in den Gewinnermittlungen für die Streitjahre 2001 und 2002 keine Instandsetzungsansprüche. Die Feststellungserklärungen für beide Jahre wurden im Jahr 2003 eingereicht.

In der Zeit vom 10. Dezember 2007 bis zum 7. Januar 2010 führte das Finanzamt G bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die sich u. a. auf die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Streitjahre 2001 und 2002 erstreckte. Die zugrunde liegende Prüfungsanordnung vom 31. Juli 2007 war unter Angabe der Klägerin als zu prüfender Steuerpflichtiger an „Z in Firma B-GmbH” gerichtet worden. Z war zum damaligen Zeitpunkt einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der A-GmbH und Prokuristin der B-GmbH.

Im Anschluss an die Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Klägerin die sich aus § 5 Abs. II Satz 2 des Pachtvertrages ergebenden Instandsetzungsansprüche in Höhe der bei der B-GmbH gebildeten Rückstellungen zu aktivieren habe. Zwar bestehe auch bei einer Betriebsaufspaltung kein allgemeiner Grundsatz dahin, dass Besitz- und Betriebsunternehmen durchgängig korrespondierend bilanzieren müssten. Andererseits müsse berücksichtigt werden, dass die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen mit einem „einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen” t...

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