Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinterziehung von Vermögensteuer auf Neu- bzw. Nachveranlagungszeitpunkte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Erklärungspflicht nach § 19 Abs. 1 VStG erstreckt sich nur auf Hauptveranlagungszeitpunkte.
  2. Für andere Veranlagungszeitpunkte ist eine Erklärung nur dann abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Sowohl der 1.1.1991 als auch der 1.1.1992 sind keine Hauptveranlagungszeitpunkte.
  3. Aus der Nichtabgabe einer Steuererklärung auf den nachfolgenden Hauptveranlagungszeitpunkt lässt sich eine Straftat auf den vorangehenden Neu- bzw. Nachveranlagungszeitpunkt nicht herleiten.
 

Normenkette

AO § 370 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 169 Abs. 2 S. 1; VStG § 19

 

Streitjahr(e)

1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen II R 63/04)

BFH (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen II R 63/04)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zurechnung von Vermögen.

Der Kläger ist in der Türkei geboren, lebt jedoch seit 1985 in Deutschland. Seit 1994 besitzt er die deutsche Staatsangehörigkeit, verheiratet ist er seit 1997. In den Streitjahren war der Kläger als Arbeitnehmer nichtselbstständig tätig, z.Zt. ist er jedoch arbeitslos. Vermögensteuererklärungen hat er bislang nicht abgegeben.

Im Jahre 1999 führte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in B. ein Ermittlungsverfahren gegen den Schwager des Klägers, Herrn N. K., wegen Verdachts der Steuerhinterziehung. Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Kläger seinem Schwager zur Absicherung eines Kredits ein Wertpapierdepotkonto sicherungsübereignet hatte. In diesem Zusammenhang wurde durch Auswertung von Bankmitteilungen weiter festgestellt, dass der Kläger ein beträchtliches Bankvermögen angesammelt hatte. Im Einzelnen ermittelten die Fahndungsbeamten 11 verschieden Bankkonten auf den Namen des Klägers bei 5 verschiedenen Banken oder Sparkassen bzw. Bausparkassen. Das darauf befindliche Vermögen belief sich auf den

01.01.1991 auf

130.089 DM

01.01.1992 auf

228.135 DM

01.01.1993 auf

287.143 DM

01.01.1994 auf

331.960 DM

01.01.1995 auf

398.845 DM

01.01.1996 auf

427.269 DM.

Die Ermittlungsbehörden leiteten daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung auch gegen den Kläger ein, zunächst nur wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer, mit Verfügung vom 31. Mai 2000 jedoch auch wegen Hinterziehung von Vermögensteuer für den Zeitraum 01.01.1993 – 01.01.1996. Die Ausweitung des Verfahrens auf den Verdacht der Hinterziehung von Vermögensteuer wurde dem Kläger am 26. Juni 2000 mitgeteilt. Nach Abschluß der strafrechtlichen Ermittlungen erließ der Beklagte unter Bezugnahme auf die darin gewonnenen Erkenntnisse folgende Vermögensteuerbescheide:

auf den 01.01.1991

Bescheid vom 2. November 2000

Nachveranlagung,

Gesamtvermögen: 130.000

auf den 01.01.1992

Bescheid vom 6. November 2000

Neuveranlagung,

Gesamtvermögen: 228.000

auf den 01.01.1993

Bescheid vom 2. November 2000

Hauptveranlagung,

Gesamtvermögen: 287.000

auf den 01.01.1995

Bescheid vom 2. November 2000

Hauptveranlagung,

Gesamtvermögen: 398.000

Durch zwei weitere Bescheide vom 6. November 2000 auf den 01.01.1994 und 01.01.1996 stellte das Finanzamt fest, dass auf diese Veranlagungszeitpunkte eine Neuveranlagung nicht durchzuführen war.

Gegen die Veranlagungen hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er deren Aufhebung erstrebt. Er ist der Auffassung, dass ihm das festgestellte Vermögen nicht zuzurechnen sei. Er – der Kläger – habe das Vermögen nur treuhänderisch für seinen Schwager N. K. gehalten. N. K. habe das gesamte Vermögen inzwischen auch verbraucht. Der Schwager wiederum habe das Vermögen ebenfalls nur treuhänderisch für die Y. Religionsgemeinschaft verwahrt. Das Vermögen sei auf Weisung des Oberhauptes der Y. Religionsgemeinschaft an in Not geratene und bedürftige Mitmenschen verteilt worden. Die Weisungen habe der Pesimam, das religiöse Oberhaupt aller Y. in Europa, erteilt.

Der Kläger beantragt,

die Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1991 bis 1996 vom 2. und 6. November 2000 und den Einspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, dass die ermittelten Vermögenswerte dem Kläger zuzurechnen seien. Der Kläger sei Inhaber der Konten, auf denen die Vermögen entdeckt worden seien. Als Konteninhaber müsse er sich deren Wert zurechnen lassen. Der Kläger sei für seine Behauptung, das Vermögen nur treuhänderisch für K. gehalten zu haben, nachweispflichtig. Diesen Nachweis habe er nicht erbracht.

Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klage- und im Vorverfahren Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 14. Mai 2004 die Vernehmung des ...... - dem Pesimam aller Y. in Europa, als Zeugen zu der Frage angeordnet, ob der Kläger das ihm zugerechnete Vermögen lediglich treuhänderisch für die Y. Religionsgemeinschaft verwaltet hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf d...

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