rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung des Einvernehmens nach § 7 Abs. 4 S. 3 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Einvernehmens zur Umstellung des Wj auf einen anderen Zeitraum ist eine nach § 102 FGO nur begrenzt überprüfbare Ermessensentscheidung des FA.
  2. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn gewichtige betrieblich/organisatorische Gründe für die Umstellung des Wj vorliegen. Die Umstellung muss indes nicht betriebsnotwendig sein.
  3. Erfolgt die Umstellung des Wj nur zwecks Erreichung einer „Steuerpause”, liegen betriebliche Gründe nicht vor; steuerliche Gründe scheiden als Rechtsfertigung für die Umstellung des Wj schlechterdings aus.
 

Normenkette

KStG § 7 Abs. 4 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.08.2009; Aktenzeichen I B 215/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umstellen darf.

Die Klägerin, ursprünglich eine sog. Vorratsgesellschaft, firmierte im Jahr1 zur K GmbH um. Das Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr. Die K GmbH erwarb am …November Jahr1 sämtliche Geschäftsanteile an der X GmbH mit Sitz in… Der Erwerb geschah im Rahmen eines so genannten Management-Buy-out. Mit satzungsänderndem Beschluss vom …Januar Jahr2 – im Handelsregister eingetragen am …Januar Jahr2 - stellte die Klägerin ihr Wirtschaftsjahr auf den Zeitraum 1. Februar bis 31. Januar um.

Mit Schreiben vom …Januar Jahr2 beantragte die Klägerin beim Finanzamt, die gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erforderliche Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs zu erteilen. Zur Begründung trug sie vor, sie habe im Rahmen eines Management-Buy-out sämtliche Anteile an der X GmbH im Dezember Jahr1 erworben. Es sei vorgesehen gewesen, auch die Anteile an den weiteren Konzerngesellschaften Y GmbH und Z GmbH vor dem Bilanzstichtag 31. Dezember Jahr1 zu erwerben. Die Finanzierung der Akquisition sei u. a. durch Gesellschafterdarlehen erfolgt, die das 1,5-fache des anteiligen Eigenkapitals der Darlehen gewährenden Gesellschafter nicht überstiegen. Der steuerliche Abzug der Finanzierungskosten wäre somit ab dem 1. Januar Jahr2 in dem von § 8a KStG vorgesehenen Rahmen möglich gewesen. Der Abzug der Finanzierungskosten sei ein wesentlicher Faktor bei der Gesamtfinanzierung des Management-Buy-outs gewesen. Sie habe unmittelbare (betriebswirtschaftliche) Auswirkungen auf die Cash Flows der Gesellschaft und sei im Rahmen der Gesamtfinanzierung bei der Kreditentscheidung mit den finanzierenden Banken im Rahmen eines Gesamtkonzepts abgestimmt worden. Erst im Januar Jahr2 sei festgestellt worden, dass die mündlich vereinbarte Übertragung der Anteile an der Y GmbH sowie der Z GmbH versehentlich nicht bis zum 31. Dezember Jahr1 dinglich durch notariellen Abtretungsvertrag vollzogen worden sei. Dies sei auf die kurzfristige Übernahme und die damit zusammenhängenden vielschichtigen rechtlichen Tätigkeiten vor Jahreswechsel zurückzuführen gewesen.

Ferner heißt es dann in dem Schreiben: „Um einen steuerlichen Zinsabzug zumindest ab Februar Jahr2 zu erreichen ...”. Der Satz, der sich unten auf Seite 1 des Antragsschreibens befindet, wird auf Seite 2 des Antragsschreibens nicht fortgeführt.

Der Beklagte (das Finanzamt) lehnte mit Bescheid vom …Januar Jahr2 den Antrag ab. Unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24. April 1980 (IV R 149/76, BStBl II 1981, 50) führte es aus, dass für die Umstellung keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe, sondern nur steuerliche Gründe geltend gemacht würden.

Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und trug vor, die Umstellung des Wirtschaftsjahrs sei aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen notwendig. Wesentlicher Bestandteil der Liquiditätsplanung sei u. a. der steuerliche Abzug der Finanzierungskosten der K GmbH im Hinblick auf Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen A im steuerlich zulässigen Umfang gewesen. Um die für § 8a KStG erforderliche Holdingeigenschaft herzustellen, sei vorgesehen gewesen, die Geschäftsanteile an der Y GmbH und an der Z GmbH vor dem 31. Dezember Jahr1 auf die K GmbH zu übertragen. Diese Umstrukturierungsmaßnahme sei zusammen mit weiteren Maßnahmen in einem steuerlichen Gutachten vom …November Jahr1 (Strukturpapier) beschrieben worden. Das Strukturpapier und die darin vorgesehenen Schritte zur Umstrukturierung der Gruppe seien ausdrücklich Bestandteil der Finanzierungsverträge mit den finanzierenden Banken geworden. Die Klägerin sei dementsprechend verpflichtet gewesen, die im Strukturpapier beschriebene Umstrukturierungsmaßnahme umzusetzen, insbesondere um die Liquiditätsplanung einzuhalten. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus der Änderungsvereinbarung zu den Finanzierungsverträgen vom …November Jahr1. Dort heißt es, der ursprüngliche Darlehensnehmer (die U GmbH) habe sicherzustellen, dass die in dem Strukturpapier dargestellten Schritte innerhalb des dort vorgegebenen Zeitplans umgesetzt würden.

Versehentlich sei ...

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