Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz oder in deren Nahbereich eine berufliche Niederlassung unterhalten, in der mindestens ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.[1] Nicht erforderlich ist, dass der geschäftsführende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung am Sitz oder im Nahbereich unterhält. Die bisherige Regelung zur Residenzpflicht in § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG, wonach mindestens ein geschäftsführender Steuerberater seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben muss, entfällt.

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