[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Geschenkte Weltreise: Jede Leistung muss steuerlich einzeln beurteilt werden

    Mehrere Steuerfälle dürfen in einem Schenkungsteuerbescheid nicht unaufgegliedert zusammengefasst werden. Vielmehr muss jeder einzelne Lebenssachverhalt gesondert festgesetzt werden. Das gilt auch bei einer mehrmonatigen Weltreise.

    Hintergrund

    A unternahm mit seiner Lebensgefährtin B eine 5-monatige Weltreise. Die Kosten von insgesamt 500.000 EUR wurden A in Rechnung gestellt, der die Reise auch gebucht hatte. In dem Betrag waren die Kosten für die Anreise beider Personen sowie der Preis der Luxuskabine enthalten. Während der Reise entstanden weitere Kosten von 45.000 EUR für beide Personen (Ausflüge, Restaurants, Spa, Fitness, Frisör). Diese zusätzlichen Leistungen wurden gesondert gebucht und über ein sog. Bordkonto taggenau abgerechnet. Die gesamten Aufwendungen wurden von A getragen.

    A erklärte eine Zuwendung an B in Höhe von rund 25.000 EUR (anteilige Kosten für die Anreise, einen Flug, Ausflüge und Verpflegung) und gab an, er werde die Schenkungsteuer übernehmen.

    Das Finanzamt legte dagegen einen steuerpflichtigen Erwerb der B in Höhe von rund 300.000 EUR zugrunde. Den Wert ermittelte es durch Halbierung der Gesamtreisekosten zzgl. Kosten für Ausflüge und Verpflegung. Das Finanzamt differenzierte dabei lediglich zwischen "Buchung der Reise" (500.000 EUR), "Flug" (900 EUR) und "Ausflüge und Verpflegung" (45.000 EUR).

    Das Finanzgericht gab der Klage statt. A hatte B ein eigenes, jedoch kein frei verfügbares Forderungsrecht auf Durchführung der Reise verschafft. Auf die Frage, ob der Bescheid mangels konkreter Bezeichnung des Steuertatbestands nichtig war, kam es nicht an.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück und hob den Bescheid aus formalem Grund auf.

    Zur Begründung führten die Richter aus: Schriftliche Steuerbescheide müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die mangelnde Bestimmtheit führt zur Nichtigkeit. Mehrere Steuerfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder – bei Zusammenfassung in einem Schriftstück – die genaue Angabe, welche Besteuerungstatbestände dem Bescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt. Eine unaufgegliederte Zusammenfassung ist unzulässig. Die Bezugnahme auf Anlagen oder Unterlagen, die sich in Händen des Steuerpflichtigen befinden, ist jedoch zulässig.

    Eine differenzierte Festsetzung der Schenkungsteuer für jeden einzelnen Schenkungsvorgang ist ausnahmsweise verzichtbar, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden. Das gilt insbesondere, wenn dem Finanzamt wegen mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen Zeitpunkt und Höhe der Einzelzuwendungen unbekannt geblieben sind. Dann genügt die Angabe des mutmaßlichen Zuwendungszeitraums und eines einheitlichen (Schätz-)Betrags.

    Davon ausgehend war der Bescheid mangels konkreter Angabe der einzelnen Zuwendungen wegen Nichtigkeit aufzuheben. Der Bescheid genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO. Denn es liegt keine einheitliche Zuwendung vor. Vielmehr handelt es sich bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausgaben (Ausflüge, Restaurant, Frisör, Spa, Fitness) jeweils um einzelne und voneinander zu unterscheidende selbstständige Leistungen. Selbst wenn alle Aufwendungen auf einem einheitlichen Schenkungsversprechen beruhen sollten, fehlt es jedenfalls an einem einheitlichen Steuerentstehungszeitpunkt. Die Versprechen wären zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllt worden.

    Der BFH konnte offen lassen, ob es sich bei den von A erbrachten Leistungen um steuerbare Zuwendungen an B handelte.

  2. Nachlassregelungskosten: Dazu gehören auch Kosten für Steuerberater und Räumung

    Muss der Erbe für den Erblasser Steuern nacherklären, kann er die dadurch entstandenen Steuerberatungskosten als Nachlassregelungskosten abziehen – mit dieser Entscheidung weicht der Bundesfinanzhof von den gleich lautenden Ländererlassen ab. Auch die Kosten für eine Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.

    Hintergrund

    Die Tochter T ist Alleinerbin ihres im Jahr 2013 verstorbenen Vaters V. In ihrer Erbschaftsteuer-Erklärung machte T u.a. Steuerberatungskosten für die Erstellung berichtigter Einkommensteuer-Erklärungen geltend, die durch Nacherklärungen in der Schweiz erzielter Kapitalerträge entstanden waren. Daneben erklärte T Kosten f...

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